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Die Vermögensschadenhaftpflicht ist eine Versicherung für Unternehmer und Freiberufler, die von Berufs wegen andere beraten oder fremde Vermögensinteressen wahrnehmen. Sie bietet umfassenden Schutz, wenn ein Kunde durch Sie einen finanziellen Schaden erleidet. Für einige Berufe ist die Versicherung gesetzlich vorgeschrieben, beispielsweise für Rechtsanwälte, Steuerberater oder Hausverwalter.
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Zwischen den einzelnen Tarifen der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gibt es große Unterschiede. Bestimmte Leistungen können zudem optional gewählt werden, zum Beispiel die Absicherung von Eigenschäden durch Datenrisiken. So können Sie den Leistungsumfang Ihrer Vermögensschadenhaftpflicht frei und individuell bestimmen.
Zahlung von Vermögensschäden
Erstattung der Kosten zur Wiederherstellung der eigenen Reputation
Deckung von Eigenschäden für Datenrisiken
Übernahme der Wiederherstellungskosten für die eigene Website
Absicherung Ihrer Tätigkeit als Interimsmanager
Deckung von echten Vermögensschäden
Kostenübernahme bei der Verletzung von Schutz- und Urheberrechten
Erstattung der Kosten bei Termin- oder Fristversäumnis
Prüfung der vertraglichen Haftung (über gesetzliche Haftung hinausgehend)
Übernahme von Vertragsstrafen bei Verstoß gegen Geheimhaltungspflichten
Absicherung Ihrer Tätigkeit als Interimsmanager
Nachhaftung
Subsidiäre Rückwärtsversicherung
Auslandsdeckung (meist ist Europa immer dabei, oft auch weltweit, aber mit Einschränkung USA/Kanada)
Absicherung Ihrer M&A-Tätigkeiten
Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung versichert Ihr berufliches Risiko, einen finanziellen Schaden oder entgangenen finanziellen Vorteil bei einem Kunden zu verursachen. Haftungsgrundlage ist hierbei die Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht. Grundsätzlich darf jedoch der Schaden nur durch leichte Fahrlässigkeit, also ein berufliches Versehen, entstanden sein.
Vertrauensschäden durch Mitarbeiter
Zerstörung der eigenen Website
Eigenschadendeckung für Datenrisiken
Berechtigter Rücktritt eines Auftraggebers (RPC= Return of project costs)
Fehlerhafte Beratung und Aufklärung
Termin- und Fristversäumnis, beispielsweise durch Planungsfehler
Gewinnausfall aufgrund von Nicht- oder Schlechterfüllung (Erfüllungsschäden und Schäden durch verzögerte Leistungserbringung)
Sachschäden an Schriftstücken
Schäden durch die Übermittlung elektronischer Daten
Schäden durch Verzögerung der Leistung
Verletzung von Schutz- und Urheberrechten
Sie als Steuerberater vergessen die Steuererklärung eines Mandanten fristgerecht einzureichen. Da die Frist bereits verschoben wurde, akzeptiert das Finanzamt keinen weiteren Aufschub und verlangt vom Mandanten einen Verspätungszuschlag. Der Mandant fordert den entstanden Schaden von Ihnen zurück.
Ihr Kunde steht kurz vor einer wirtschaftlich wichtigen Transaktion, wobei Sie als Berater Einblick in vertrauliche Informationen haben. Durch eine Unachtsamkeit Ihrerseits dringen Informationen nach außen. In Ihrem Beratungsvertrag ist hierfür eine Vertragsstrafe vorgesehen, die Ihr Auftraggeber nun Ihnen gegenüber geltend macht.
Im Auftrag Ihres Kunden erstellen Sie eine Marktanalyse. Aus Unachtsamkeit verwenden Sie veraltete Daten und kommen zu einer falschen Schlussfolgerung. Ihr Kunde orientiert sich an Ihrer Beurteilung und erleidet einen finanziellen Schaden.
Auf Ihrer firmeneigenen Homepage platzieren Sie verschiedene Bilder. Ein Fotograf, der vor Jahren einige dieser Bilder angefertigt hat, erkennt seine Fotos wieder und macht Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts gegen Sie geltend.
Sobald Sie für einen Dritten eine Dienstleistung erbringen oder beratend tätig sind, besteht für Sie als Unternehmer oder Freiberufler das Risiko, einen echten Vermögensschaden zu verursachen. Dabei ist es unerheblich, ob Sie ein eigenes Unternehmen führen, nebenberuflich oder ausschließlich ehrenamtlich tätig sind.
Für viele freie Berufe ist die Versicherung sogar gesetzlich vorgeschrieben, beispielsweise für Rechtsanwälte, Steuerberater, Hausverwalter oder Wirtschaftsprüfer. Auch viele Selbstständige in der Finanz- und Versicherungsbranche müssen für die Zulassung eine Vermögensschadenhaftpflicht nachweisen, wie der Versicherungsvermittler nach §34d GewO oder der Immobilienkreditvermittler nach §34i GewO.
Wenn Sie als Unternehmer oder Freiberufler folgende Tätigkeiten ausüben, brauchen Sie eine Vermögensschadenhaftpflicht:
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Die Kosten einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung sind von verschiedenen Faktoren abhängig:
Kostenbeispiel: Ein Steuerberater hat sich Anfang April 2021 selbstständig gemacht. Mit seiner Einzelkanzlei erwirtschaftet er einen Jahresumsatz von bis zu 50.000€. Bei einer Selbstbeteiligung von 500€ und einer Deckungssumme bis zu 250.000€ beträgt seine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung 192,11€ jährlich (Stand: April 22).
Bei der geschlossenen Deckung sind nur die Tätigkeitsbereiche versichert, die sie angeben und damit im Versicherungsvertrag der Vermögensschadenhaftpflicht stehen. So wird bspw. berücksichtigt, dass ein Übersetzer im Bereich medizinische Beipackzettel ein höheres finanzielles Risiko hat als ein Übersetzer für Kinderbücher.
Unter den Unternehmensberatern haben hingegen jene im Bereich Due Diligence ein besonders hohes Risiko, einen finanziellen Schaden zu verursachen, was ebenfalls entsprechend versichert sein muss. So erhalten Sie eine maßgeschneiderte Vermögensschadenhaftpflicht, die auf ihr individuelles Risiko abgestimmt ist.
Bei der offenen Deckung sind hingegen alle Tätigkeiten mitversichert, die über die Vertragsbedingungen nicht ausgeschlossen sind. Der Vorteil der offenen Deckung ist, dass Sie keine Anpassungen vornehmen müssen, wenn sich Ihr Tätigkeitsbereich erweitert oder ändert. Eine Vermögensschadenhaftpflicht mit der offenen Deckung bieten unter anderem die Hiscox und die Markel an.
Sollen Sie eine Nebentätigkeit aufnehmen, die nichts mit Ihrem eigentlichen Berufsbild zu tun hat, müssen Sie diesen Umstand Ihrem Versicherer sofort anzeigen (z. B. wenn Sie als freiberuflicher Fotograf nebenberuflich auch Übersetzungsdienstleistungen anbieten).
Ein echter oder reiner Vermögensschaden ist ein finanzieller Nachteil beziehungsweise entgangener finanzieller Vorteil, der Dritten entsteht. Solche Schäden resultieren zum Beispiel aus falscher oder unterlassener Beratung von Kunden oder Mandanten. Sie können aber auch Folge eines wesentlich kleineren Fehlers sein. Beispiele für echte Vermögensschäden sind:
Sollte sich eine Person durch Ihr Verschulden verletzen oder beschädigen Sie fremdes Eigentum, so ist dies nicht im Versicherungsschutz der Vermögensschadenhaftpflicht enthalten. Auch sogenannte Vermögensfolgeschäden deckt die Versicherung nicht ab. Dabei handelt es sich um finanzielle Schäden, die durch einen vorangegangenen Personen- oder Sachschaden verursacht wurden. Man nennt diese auch unechte Vermögensschäden.
Hinweis: Grob fahrlässig sowie vorsätzlich verursachte Schäden sind nicht versicherbar!
Die Vermögensschadenhaftpflicht deckt in der Regel Schadensersatzforderungen innerhalb von Deutschland und Europa ab. Somit sind Sie auch abgesichert, wenn Sie Leistungen im Ausland erbringen. Je nach Tarif besteht der Versicherungsschutz sogar weltweit mit Einschränkungen für die USA und Kanada.
Als mitversicherte Personen zählen alle Angestellten, die im offiziellen Auftrag des Versicherungsnehmers handeln. Dazu gehören: Geschäftsführer und Manager (kein Ersatz für eine eigenständige D&O-Versicherung!) festangestellte und freie Mitarbeiter, Trainees, Volontäre, temporäre Praktikanten und Werkstudenten, Mitarbeiter aus Zeitarbeitsfirmen, beauftragte Subunternehmen.
Aufsichtsräte, Vorstände, Geschäftsführer, Präsidium aber auch leitende Angestellte benötigen eine spezielle Form der Vermögensschadenhaftpflicht: die D&O Versicherung. Die Notwendigkeit einer eigenen Versicherung ergibt sich aus der Tatsache, dass Manager und Führungspersonen im rechtlichen Sinne keine Arbeitnehmer sind und daher für Pflichtverletzungen im Innen- und Außenverhältnis mit ihrem Privatvermögen haften. Zum Schutz vor Schadensersatzansprüchen empfiehlt sich daher eine D&O-Versicherung.
Exkurs: Unterschied zwischen Vermögensschadenhaftpflicht- und D&O-Versicherung
Die Vermögensschadenhaftpflicht schützt das Unternehmen und alle seine Angestellten bei Fehlern aus dem operativen Handeln. Die D&O-Versicherung hingegen sichert alle leitenden Angestellten bei Organverschulden ab. Ein Organverschulden liegt vor, wenn es sich um einen Organisations-, Auswahl- oder Überwachungsfehler handelt. In diesem Fall haften die leitenden Angestellten persönlich und können sowohl von Dritten als auch vom Unternehmen selbst wegen unternehmerischer Fehlentscheidungen in Anspruch genommen werden. Unterläuft dem leitenden Angestellten hingegen ein Fehler im operativen Geschäft, so ist er wie alle anderen Angestellten auch über die Vermögensschadenhaftpflicht des Unternehmens abgesichert.
Sollten Sie Ihr Geschäft aufgeben müssen, z. B. aufgrund von Insolvenz, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Das bedeutet, dass Sie Ihre Versicherungsbeiträge nur so lange zahlen müssen, wie Sie tatsächlich selbstständig sind. Um von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen, müssen Sie Ihrem Versicherer die Bestätigung Ihrer Gewerbeabmeldung zusenden. Liegt der Termin Ihrer Gewerbeabmeldung in der Zukunft, wird der Versicherungsvertrag zu diesem Termin beendet. Ist Ihr Gewerbe bereits abgemeldet, wird der Vertrag zu dem Datum beendet, an dem die Gewerbeabmeldung bei Ihrem Versicherer eingegangen ist.
Bei der Wahl der richtigen Summe kommt es weniger auf die eigene Betriebsgröße als vielmehr auf den möglichen Schaden an, den Sie einem Auftraggeber zufügen können. Daher sollten Sie sich an Folgendem orientieren:
Als Maximierung wird die Jahreshöchstleistung der Vermögensschadenhaftpflicht bezeichnet. Diese gibt an, wie häufig die vereinbarte Versicherungssumme je Schadensfall pro Versicherungsjahr zur Verfügung steht. Ein Beispiel: Wenn Sie eine Versicherungssumme von 250.000 Euro mit 4-facher Maximierung vereinbaren, stehen Ihnen im Versicherungsjahr insgesamt 1 Million Euro zur Verfügung. Jedoch erhalten Sie pro Schadensfall maximal 250.000 Euro.
Nein. Ihr Versicherungsschutz gilt ab dem Zeitpunkt, an dem Sie Ihre Vermögensschadenhaftpflicht abschließen. Wartezeiten gibt es beispielsweise bei verschiedenen Bausteinen der gewerblichen Rechtsschutzversicherung.
Eine Vermögensschadenhaftpflicht deckt rein finanzielle Schäden Dritter ab. Der Begriff Berufshaftpflicht kann – je nach Versicherer/Deckungskonzept – synonym verwendet werden. Oftmals umfasst der Schutz der Berufshaftpflicht jedoch auch Personen- und Sachschäden. Deshalb sollte beim Abschluss vor allem auf die Leistungen der gewerblichen Haftpflicht geachtet werden, der Name ist zweitrangig.
Versicherte Schäden der Betriebshaftpflichtversicherung im Vergleich zur Berufshaftpflicht und Vermögensschadenhaftpflicht
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