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eKomi-Bewertung vom 29.02.2024

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1. Warum eine Berufs­haft­pflicht für Ärzte obligatorisch ist

Eine Berufs­haftpflicht­versicherung ist für Ärzte ein Muss. Aus zweierlei Gründen: Zum einen verpflichten die Landes­ärztekammern ihre Mitglieder in ihren Berufs­ordnungen dazu, sich gegen Haftpflicht­ansprüche zu versichern. Und zum anderen können Mediziner nur mit einer solchen Gewerbe­versicherung ihre Existenz ausreichend schützen. Denn nicht nur die Anzahl, auch die Höhe der Schadensersatz­forderungen gegen Ärzte ist in den vergangenen Jahren immer weiter gestiegen. Finanzielle Sicherheit kann Allgemein­medizinern, Dermatologen, Zahnärzten, Chirurgen, Tierärzten und vielen weiteren nur eine Berufshaftpflicht für Ärzte bieten.

2. Welche Schäden versichert die Berufs­haftpflicht für Ärzte?

Die Berufs­haftpflicht­versicherung für Ärzte bietet in der Regel Versicherungs­schutz bei Personen­schäden, Sachschäden und Vermögens­folge­schäden. Mit der Arzthaftpflicht sind Mediziner damit gegen die typischen Risikoarten, die zu Schadens­ersatz­forderungen Dritter in ihrem Beruf führen können, abgesichert.

Welche genauen Gefahren innerhalb dieser Risiko­arten abgesichert sind, richtet sich nach der Tätigkeit des jeweiligen Arztes. Entscheidend hier ist vor allem die Fachrichtung. So hat beispielsweise ein Chirurg ein ganz anderes Risiko als ein Allgemein­mediziner oder ein Zahn­arzt. Ein Radiologe muss in jedem Fall die Nutzung von Röntgengeräten absichern, ein Kinderarzt kann eventuell darauf verzichten.

3. Bei welchen Tätigkeiten greift die Berufs­haftpflicht­versicherung für Ärzte und bei welchen nicht?

Die Berufs­haftpflicht springt für den Arzt ein, wenn ein Schaden im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit entsteht. Auch hier ist die Fachrichtung entscheidend. Denn versichert sind nur die Tätigkeiten, die auch zu der jeweiligen Fachrichtung gehören. Übernimmt ein Arzt auch fachfremde Aufgaben, können diese gesondert in den Versicherungs­vertrag aufgenommen werden.

Außerdem ist grundsätzlich nur die Verwendung von Geräten und Apparaten versichert, die auch in der Heilkunde zugelassen sind. Gleiches gilt bei der Verschreibung von Medikamenten. Werden Arznei­mittel gegen Krankheiten eingesetzt, für deren Behandlung sie nicht zugelassen sind (Off-Label-Use), besteht Versicherungs­schutz nur unter bestimmten Voraussetzungen. Diese sind erfüllt, wenn die behandelte Krankheit lebens­bedrohlich, keine alternative Behandlung möglich und man sich in den Fachkreisen einig ist, dass das Medikament eine positive Wirkung zeigen kann.

Berufshaftpflicht für Assistenzärzte oder Ärzte im Praktikum

Nicht immer haben Krankenhaus­träger eine Haftpflicht­versicherung abgeschlossen, die Ärzte im Praktikum sowie Assistenz­ärzte mit einschließt. In diesem Fall haften die angehenden Ärzte selbst für verursachte Schäden. Der Abschluss einer Berufs­haft­pflicht ist für einen Assistenz­arzt und Arzt im Praktikum dann unerlässlich. Und auch Medizin­studenten sollten sich unbedingt versichern. Denn oft reicht die Privat­haft­pflicht der Eltern als Schutz nicht aus. Zudem verlangen einige Universitäts­träger den Nachweis einer Berufs­haft­pflicht für Medizin­studenten.

Sie ist bereits ab 71,40 Euro jährlich im Online-Vergleich von Finanzchef24 erhältlich.

4. Deckungssummen bei der Berufshaftpflicht­versicherung für den Arzt

Obwohl die Berufs­haft­pflicht für Ärzte eine Pflicht­versicherung ist, schreiben die Berufsverbände keine Mindest­deckungssummen vor. Da Ärzte jedoch im Schadens­fall unter Umständen sogar mit ihrem Privat­vermögen haften müssen, empfehlen sich ausreichend hohe Deckungs­summen – insbesondere für das Kernrisiko des Arztes, den Personen­schaden. Hier ist eine Deckungs­summe von mindestens drei, besser noch von fünf Millionen Euro ratsam.

Eng verbunden mit den Deckungs­summen sind bei der Berufs­haft­pflicht für Ärzte auch die Kosten. Deshalb lohnen sich vor Abschluss ein genauer Vergleich verschiedener Tarife und eine gute Beratung. So lassen sich bei der Berufs­haft­pflicht für Ärzte teilweise bis zu 85 Prozent sparen. Die Experten unseres Kooperationspartners Deutsche Ärzte Finanz helfen Ihnen gerne weiter. Füllen Sie dazu einfach unser Anfrageformular aus.

5. Schäden, die die Arzt­haftpflicht zum Beispiel abdeckt

Behandlungsfehler

Behandlungsfehler

Ein Gynäkologe führt bei einer Patientin eine Sterilisation durch. Er macht jedoch einen Fehler, durchtrennt den Eileiter nicht und die Patientin wird später ungewollt schwanger. Sie fordert Schmerzens­geld und Unterhalt für das Kind von dem Frauen­arzt. Der Unterhalt wird ihr von einem Gericht zugesprochen. Er stellt einen unechten Vermögens­schaden dar, den die Berufs­haftpflicht­versicherung des Arztes bis hin zur Deckungs­summe übernimmt.

Gestohlener Schmuck

Gestohlener Schmuck

Ein Patient muss in einer Radiologie­praxis vor einer Röntgen­untersuchung seinen Schmuck ablegen. Er übergibt der Arzt­helferin daraufhin seine teure Uhr und seinen Ehering zur Verwahrung. Die Arzt­helferin passt jedoch nicht auf die Wertsachen auf und sie werden von einem Unbekannten entwendet. Der Mann macht Schadensersatz­ansprüche gegen den Radiologen geltend. Seine Berufshaft­pflicht für Ärzte übernimmt die Kosten für den Ersatz.

Verletzung übersehen

Verletzung übersehen

Ein Mann hat einen Sport­unfall. Der behandelnde Orthopäde schätzt die Schwere der Knie­verletzung falsch ein und gibt nur die Anweisung, das Knie zu schonen. Als nach Wochen die Schmerzen nicht nachlassen, sucht der Patient erneut einen Arzt auf. Er stellt fest, dass ein Band gerissen war und nun schief zusammen­gewachsen ist, was in einer OP korrigiert werden muss. Die Kranken­kasse fordert Schadensersatz vom Orthopäden. Dessen Berufs­haftpflicht für Ärzte springt ein.

Allergischer Schock

Allergischer Schock

Ein Allgemein­mediziner verschreibt einem Patienten mit einer Bakterien­infektion Antibiotika. Er vergisst jedoch, nach Allergien gegen diese Arzneimittel­gruppe zu fragen. Ohne zu ahnen, dass es das Medikament ist, auf das er allergisch reagiert, nimmt der Patient es ein und erleidet einen allergischen Schock. Er muss im Krankenhaus behandelt werden. Die Kranken­kasse fordert Schadens­ersatz und die Berufs­haftpflicht des Arztes kommt für die Behandlungs­kosten auf.

6. Sonderkündigungs­recht Ihrer Berufshaftpflicht bei Praxis­aufgabe

Wir wünschen es Ihnen nicht – aber sollten Sie Ihre Praxis aufgeben müssen, z. B. aufgrund von Insolvenz, haben Sie ein Sonder­kündigungs­recht. Das bedeutet, dass Sie Ihre Versicherungs­beiträge nur so lange zahlen müssen, wie Sie tatsächlich selbstständig sind.

Um von Ihrem Sonder­kündigungs­recht Gebrauch zu machen, müssen Sie Ihrem Versicherer die Bestätigung Ihrer Gewerbe­abmeldung zusenden. Liegt der Termin Ihrer Gewerbe­abmeldung in der Zukunft, wird der Versicherungs­vertrag zu diesem Termin beendet. Ist Ihr Gewerbe bereits abgemeldet, wird der Vertrag zu dem Datum beendet, an dem die Gewerbe­abmeldung bei Ihrem Versicherer eingegangen ist.

7. Weitere wichtige Versicherungen für Ärzte

Private Absicherung:

  • Berufsunfähigkeitsversicherung
  • Lebensversicherung
  • Private Kranken­versicherung
  • Private Unfallversicherung

8. Versicherung wechseln und bis zu 40 Prozent sparen

Sie sind bereits versichert? Ihre Berufs­haft­pflicht ist sehr teuer oder die Risiken sind nicht mehr aktuell? Oder Sie sind generell auf der Suche nach einem besseren Angebot? Die Experten unseres Kooperationspartners Deutsche Ärzte Finanz helfen Ihnen auch beim Wechsel von ihrem bisherigen zu einem günstigeren Versicherer gerne weiter. Füllen Sie dazu einfach unser Anfrageformular aus.

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