Neu ☑️ Gewerbliche Kfz-Versicherung: Mehr Infos
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Für Zahnärzte ist die Berufshaftpflichtversicherung eine obligatorische Versicherung. Sie sichert Schäden ab, die durch Ihr Verschulden entstehen.
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Personen-, Sach- und rein finanzielle Schäden. Denn trotz aller Vorsicht können Sie leider nie ausschließen, dass durch Ihr Verschulden Schäden entstehen. Haftet bei berechtigten Schadensersatzansprüchen Dritter und wehrt unberechtigte Ansprüche ab.
Empfohlen für alle Gründer, Freiberufler und Unternehmer. Für einige Berufsgruppen wie Ärzte oder Rechtsanwälte ist der Abschluss einer Berufshaftpflicht gesetzlich vorgeschrieben.
eKomi-Bewertung vom 04.09.2024
eKomi-Bewertung vom 05.09.2024
Als Zahnmediziner kommen Sie nicht umhin, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen.
Dies hat zwei Gründe:
Nur eine Haftpflichtversicherung kann Sie von der finanziellen Last befreien, in Schadensfällen persönlich die Kosten zu tragen. Diese können vor allem bei Personenschäden erheblich sein.
Für Sie als Zahnmediziner gibt es viele Risiken, Dritte körperlich oder finanziell zu schädigen oder einen Sachschaden zu verursachen. Von der Füllung über den Zahnersatz bis zur Operation der Weisheitszähne: Stellen Sie beispielsweise eine Fehldiagnose oder behandeln Sie einen Patienten falsch, kann das zu neuen oder verschlimmerten Zahnleiden führen.
Verzögert sich die Heilung iatrogen, also vom Zahnarzt verursacht, kann der Patient Schadensersatz von Ihnen verlangen. Die Berufshaftpflichtversicherung übernimmt für Sie die Kosten für berechtigte Forderungen – unabhängig davon, ob es sich um einen Personen-, Sach- oder Vermögensfolgeschaden handelt. Mit dieser Versicherung sind Sie demnach umfassend und korrekt abgesichert.
Generell greift die Berufshaftpflichtversicherung für Zahnärzte in Schadensfällen, die durch Ihre berufliche Tätigkeit verursacht werden. Um sicherzustellen, dass alle Gefahren abgedeckt werden, ist es wichtig, dass Sie Ihre Aufgabengebiete und Handlungsabläufe als Zahnmediziner möglichst präzise angeben.
Diese werden dann explizit unter den Versicherungsschutz gestellt. Behandeln Sie zum Beispiel auch operativ, tragen Sie ein anderes Risiko als ein Zahnmediziner, der solche Eingriffe nicht anbietet. Auch ist von unterschiedlichen Gefahren auszugehen, je nachdem wie Ihre Zahnarztpraxis ausgestattet ist: Werden Röntgengeräte oder Laserapparaturen eingesetzt, müssen die Arbeiten damit abgesichert werden.
Zusätzlich zu den Risiken, die aus der zahnmedizinischen Tätigkeit selbst entstehen, deckt die Berufshaftpflicht für einen Zahnarzt in der Regel auch das Eigentum von Patienten ab – etwa wenn dieses in der Praxis gestohlen oder beschädigt wird.
Auch sind Sie als spezialisierter Zahnmediziner, der zum Beispiel im Fachbereich der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie oder der Kieferorthopädie tätig ist, gut mit einer Haftpflichtversicherung beraten. Abgestimmt auf die verschiedenen Fachrichtungen der Zahnmedizin ermittelt unser Berufshaftpflichtversicherung-Vergleich die bestmöglichen Konditionen.
Nach Vorschrift der Landeszahnärztekammern müssen Sie sich als Zahnmediziner gegen Haftungsansprüche versichern. Doch wie hoch die Versicherungssumme angesetzt wird, bleibt Ihnen selbst überlassen.
Zahnärzte, genauso wie Kieferorthopäden, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen, sind vor allem mit der Gefahr konfrontiert, Patienten zu verletzen. Die Kosten für Schmerzensgeld können immens sein. Deshalb sollte eine Deckung für Personenschäden mindestens drei Millionen Euro betragen. Empfehlenswert ist die Versicherungssumme von fünf Millionen Euro.
Die Kosten einer Berufshaftpflicht für Zahnärzte orientieren sich an der Deckungssumme, den versicherten zahnmedizinischen Tätigkeiten und der persönlichen Risikosituation. Zum Beispiel wird die Beitragshöhe der Versicherung auch davon beeinflusst, ob es sich um einen niedergelassenen Zahnmediziner, eine Gemeinschaftspraxis oder eine Beschäftigung auf Honorarbasis handelt.
All diese Faktoren zu bedenken und die individuell passende Versicherung auszuwählen, ist ein schwieriges Unterfangen. Deshalb bietet Finanzchef24 Ihnen einen übersichtlichen Online-Vergleich speziell zur Berufshaftpflicht für Zahnärzte mit der Möglichkeit, diese direkt abzuschließen.
Wir wünschen es Ihnen nicht – aber sollten Sie Ihre Praxis aufgeben müssen, z. B. aufgrund von Insolvenz, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Das bedeutet, dass Sie Ihre Versicherungsbeiträge nur so lange zahlen müssen, wie Sie tatsächlich selbstständig sind.
Um von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen, müssen Sie Ihrem Versicherer die Bestätigung Ihrer Gewerbeabmeldung zusenden. Liegt der Termin Ihrer Gewerbeabmeldung in der Zukunft, wird der Versicherungsvertrag zu diesem Termin beendet. Ist Ihr Gewerbe bereits abgemeldet, wird der Vertrag zu dem Datum beendet, an dem die Gewerbeabmeldung bei Ihrem Versicherer eingegangen ist.
Sollten Sie zusätzliche Informationen zur Berufshaftpflicht oder zu einem bestimmten Angebot wünschen, so stehen Ihnen unsere Versicherungsexperten gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns per E-Mail oder unter unserer Servicenummer 089 716 772 999. Dieser Service ist selbstverständlich kostenfrei.
Sie sind bereits versichert und möchten Ihre Berufshaftpflicht wechseln? Auch hier stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite. Wir erstellen Ihnen passende Angebote und übernehmen auf Wunsch sogar die Kündigung Ihres laufenden Versicherungsvertrags.
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Ein Zahnmediziner kontrolliert die Zähne eines Patienten und empfiehlt, einen Zahn im kommenden Halbjahr zu überkronen. Der Zahnarzt verzichtet jedoch auf ein Röntgenbild und übersieht, dass die Zahnwurzel entzündet ist. Letztlich muss der Zahn gezogen und ein Implantat gesetzt werden. Der Patient fordert Schmerzensgeld, die Krankenkasse den Ersatz für die Zusatzkosten. Für beides kommt die Berufshaftpflicht des Zahnarztes auf.
Ein Kieferorthopäde rät einem Patienten, vier Zähne zu ziehen, um Platz zu schaffen und so die Zahnstellung korrigieren zu können. Ein Formblatt fasst die Risiken dieses Vorgehens zusammen. Doch er vergisst, es dem Patienten auszuhändigen und weist auch mündlich nicht auf Gefahren hin. Bei der Behandlung treten Komplikationen auf, von denen der Patient nicht wusste, dass sie eintreten können. Die Berufshaftpflicht des Zahnarztes greift.
Ein Patient geht zum Zahnarzt, um sich die Zähne aufhellen zu lassen. Er wartet auf dem Behandlungsstuhl auf den Arzt. Derweil legt eine Assistentin die nötigen Utensilien auf dem Tablett aus. Dabei verschüttet sie die Wasserstoffperoxid-haltige Flüssigkeit, die sich über den Anzug des Patienten ergießt. Das Bleichmittel ruiniert die Kleidung. Die Kosten erstattet die Berufshaftpflicht des Zahnarztes, über die auch die Assistentin versichert ist.
Ein Zahnarzt soll bei einem Patienten operativ die Weisheitszähne entfernen. Er betäubt die Schnittstelle örtlich. Allerdings vergisst der Zahnarzt, den Patienten zuvor nach Allergien gegen Arzneimittel zu fragen. Der Patient reagiert stark allergisch auf das Narkosemittel und muss in einem Krankenhaus behandelt werden. Die Krankenkasse fordert Schadensersatz, den die Berufshaftpflicht des Zahnarztes übernimmt.
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