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Berufshaftpflicht für Fußpfleger

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Die Berufshaftpflicht­versicherung für Fußpfleger, auf einen Blick

Die Berufs­haftpflicht­versicherung ist die wichtigste Versicherung für Fußpfleger. Sie sichert Schäden ab, die durch Ihr Verschulden entstehen.
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Was wird geschützt?

Was wird geschützt?

Personen-, Sach- und rein finanzielle Schäden. Denn trotz aller Vorsicht können Sie leider nie ausschließen, dass durch Ihr Verschulden Schäden entstehen. Die Versicherung haftet bei berechtigten Schadensersatzansprüchen Dritter und wehrt unberechtigte Ansprüche ab.

Wer benötigt die Versicherung?

Wer benötigt die Versicherung?

Empfohlen für alle Gründer, Freiberufler und Unternehmer. Für einige Berufsgruppen wie Ärzte oder Rechtsanwälte ist der Abschluss einer Berufshaftpflicht gesetzlich vorgeschrieben.

Kundenbewertungen

eKomi-Bewertung vom 05.09.2024

Ich bin begeistert über die schnelle Beratung und Abschluss plus sofortigen Versichrungsschutz würde mir aber noch Anmerkungen wünschen welche Vers...
Unternehmer vertrauen auf Finanzchef24

bei 2.748 Bewertungen

4.9/5

eKomi-Bewertung vom 28.10.2024

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1. Ihr unverzichtbarer Schutz­schild: die Berufs­haftpflicht­versicherung für die Fußpflege

Ihre Selbstständigkeit als Fußpfleger ist mit Risiken verbunden. Denn Sie sind nicht nur in häufigem und engem Kontakt mit Ihren Kunden. Sondern Sie kümmern sich auch um deren körperliches Wohl: Als kosmetischer Fußpfleger reinigen und pflegen Sie in der Pediküre die Füße Ihrer Kunden.

Oder Ihre Erfahrung als medi­zinischer Fußpfleger ist gefragt, wenn Ihre Kunden wegen gesund­heitlicher Probleme an ihren Füßen zu Ihnen kommen: Mit Ihrer fachlichen Kompetenz soll es gelingen, verschiedenste Fuß-Erkrankungen auszukurieren.

Doch trotz aller Sorgfalt und Um­sicht besteht die Gefahr, dass Ihre Fußpflege-Behandlung nicht den gewünschten Erfolg zeigt oder sogar negative Folgen hat. Auch kann Ihnen in Ihrem Berufs­alltag als kosmetischer oder medi­zinischer Fußpfleger ein kleiner Fehler unterlaufen oder ein Missgeschick passieren. Deshalb sollten Sie eine Gewerbe­versicherung ab­schließen, die Sie als Fußpfleger bei Haftungs­ansprüchen schützt.

Betriebshaftpflicht für Fußpfleger - eine Versicherung, unter­schiedliche Begriffe

In der Versicherungs­branche existieren unterschiedliche Begriffe für diese Versicherungs­lösung, die speziell das Haftungsrisiko in der Fußpflege deckt: Teilweise ist von einer Betriebs­haftpflicht für Fußpflege­studios die Rede. Noch gebräuchlicher ist die Bezeichnung als Berufs­haftpflicht­versicherung für Fußpfleger. Doch hier sind nicht die Begriffe ent­scheidend, sondern die Leistungen der Versicherung. Diese sollen auf Ihr Berufs­profil abgestimmt sein.

2. Leistungsspektrum der Haftpflicht für selbst­ständige Fußpfleger

Eine gewerbliche Haftpflicht sichert Ihr Fuß­pflege­studio finanziell ab, wenn Sie einer dritten Person einen Schaden zugefügt haben. Konkret be­deutet das: Verletzen Sie in Ihrer Tätigkeit als Fußpfleger einen Kunden aus Unachtsamkeit, springt die Versicherung ein. Die Haftpflicht für Fußpfleger bezahlt die Behandlungs­kosten und weitere Aufwendungen, die mit dem Schadens­ersatz verbunden sind.

Des Weiteren sind Sie mit einer gewerblichen Haftpflicht für Fußpfleger auch bei Sach­schäden versichert. Somit müssen Sie nicht selbst dafür aufkommen, wenn Sie das Eigentum Ihres Kunden – sei es die Jacke, Tasche, Schuhe oder andere Gegenstände – beschädigen.

Der Versicherungsschutz der Berufs­haftpflicht für Fußpfleger im Überblick

Leistungen der Berufshaft­pflicht für Fußpflege­studios:

  • haftet bei Schadensersatz­ansprüchen Dritter
  • wehrt unberechtigte Ansprüche ab
  • versichert Sie und Ihre Mitarbeiter

Folgende Schadensarten sind versichert:

  • Personenschäden
  • Sachschäden
  • Vermögensfolge­schäden

Schadensbeispiele Berufshaftpflicht für die Fußpflege

Folgenreicher Sturz

Folgenreicher Sturz

Eine Fuß­kosmetikerin trägt gerade eine Pflege­creme auf die Füße einer Kundin auf, als eine neue Kundin das Fußpflege­studio betritt. Aus Zeit­gründen möchte sie parallel mit der Pediküre der nächsten Kundin be­ginnen. Also bittet sie die erste Kundin, sich auf einen anderen Stuhl zu setzen. Dabei rutscht die Frau aus, weil die Creme noch nicht vollständig in die Haut eingezogen ist. Sie stürzt und bricht sich das Bein. Für die Behandlungs­kosten soll die kosme­tische Fuß­pflegerin einstehen – ihre Berufshaft­pflicht springt ein.

Mit dem Skalpell abgerutscht

Mit dem Skalpell abgerutscht

Ein medizinischer Fußpfleger beginnt, mit einem Skalpell die Warze am Zeh einer Patientin zu entfernen. Plötzlich betritt eine Kollegin den Raum und lenkt den Podologen ab. Er rutscht mit dem Skalpell ab und verletzt den Zeh. Bis die Wunde ausheilt, dauert es fünf Wochen, in denen die Patientin Ihre selbstständige Arbeit nicht ausüben kann. Sie verlangt von dem Podologen, dass er Schmerzens­geld bezahlt und ihre finanziellen Einbußen erstattet. Die Berufs­haftpflicht des medizinischen Fuß­pflegers übernimmt die Kosten.

Lückenhaft beraten

Lückenhaft beraten

Ein Patient leidet unter einem eingewachsenen Nagel und erkundigt sich bei einem medizinischen Fußpfleger zu den Behandlungs­optionen. Dabei vergisst der Podo­loge, den Patienten über eine Methode per Laser zu informieren. Von dieser Alternative erfährt der Patient zu spät. Er verklagt den Podo­logen auf Schadens­ersatz, weil nach seiner Auffassung die Laser­behandlung größeren Erfolg gezeigt hätte. Die Berufshaft­pflicht des Podologen trägt entweder die Kosten, um den Anspruch juristisch abzu­wehren oder sie kommt für den Schaden auf, falls die Forderung berechtigt ist.

Ruinierte Accessoires

Ruinierte Accessoires

Eine Angestellte eines kosmetischen Fußpflegesalons bereitet eine Pedi­küre vor. Dazu bittet sie die Kundin, ihre High Heels und Handtasche neben dem Behandlungs­stuhl abzu­legen. Um die Füße zu reinigen, lässt die Fuß­kosmetikerin Wasser in eine Wanne ein und fügt Fußbadesalz hinzu. Dabei stößt sie versehentlich gegen die Wanne und die Flüssigkeit ergießt sich auf die Schuhe und Hand­tasche der Kundin. Diese fordert von der Fußkosmetikerin, dass sie die teuren, nun ruinierten Designer­produkte ersetzt. Die Berufs­haft­pflicht der Fußpflegerin trägt die Kosten.

3. Individuelle Anpassung der Berufshaftpflicht für die Fuß­pflege

Die Haftpflicht­versicherung für Fußpfleger sollte einen Schutz bieten, der perfekt auf Ihre berufliche Tätigkeit zuge­schnitten ist. Ihre Angebote zur Fuß­pflege, die Mitarbeiter­zahl und ob Sie in eigenen oder in angemieteten Räumen arbeiten – das sind beispielsweise Faktoren, die relevant sind, um die Kondi­tionen der Berufs­haftpflicht auf Sie als selbstständigen Fußpfleger individuell anzupassen.

Als Podologe benötigen Sie einen erweiterten Versicherungs­schutz für Ihr Gewerbe, denn Ihre zwei­jährige Ausbildung befähigt Sie zur medi­zinischen Fußpflege. Zu Ihrem Aufgaben­gebiet gehört damit auch die fachgerechte Behandlung von Risikopatienten wie Diabetiker oder Rheumatiker und die Arbeit mit Fräser und Skalpell. So sind Sie als medi­zinischer Fußpfleger einer erhöhten Gefahr ausgesetzt, von Berufs wegen einen Schaden zu verursachen. Ihre Haftpflicht muss genau dieses Risiko ab­decken. Als Fußkosmetiker hingegen benötigen Sie diesen umfassenderen Versicherungs­schutz oftmals nicht.

Über den Online-Rechner von Finanzchef24 finden Sie kosten­los die passende Absicherung – ob als Fuß­kosmetiker oder Podo­loge. Denn in unserem Vergleichs­rechner werden Ihre individuellen Aufgaben­gebiete und die damit verbundenen Gefahren berücksichtigt. Nicht nur die geeigneten Produkte verschiedener Versicherer werden angezeigt – Sie erhalten auch eine Preis-Leistungs-Übersicht. So können Sie den Top-Tarif für Ihre Versicherung ablesen und direkt abschließen.

Versicherungsschutz für Nagel- und Handpflege­studios

Zwar widmen sich Handpfleger der Maniküre der Hände. Doch begegnen ihnen ähnliche Risiken wie einem Fußpfleger, weshalb auch diese Berufs­gruppe auf eine Berufs­haft­pflichtversicherung nicht verzichten sollte. Nutzen Sie unseren Vergleichsrechner, um die Konditionen für Ihr Nagel- beziehungsweise Handpflege­studio zu ermitteln.

Haftpflicht-Vergleich für Nagelpfleger/innen >

4. Was passiert mit Ihrer Versicherung, wenn Sie Ihre Fußpflegepraxis aufgeben müssen?

Wir wünschen es Ihnen nicht – aber sollten Sie Ihre Fuß­pflege­praxis aufgeben müssen, z. B. aufgrund von Insolvenz, haben Sie ein Sonder­kündigungs­recht. Das bedeutet, dass Sie Ihre Versicherungs­beiträge nur so lange zahlen müssen, wie Sie tatsächlich selbstständig sind.

Um von Ihrem Sonder­kündigungs­recht Gebrauch zu machen, müssen Sie Ihrem Versicherer die Bestätigung Ihrer Gewerbe­abmeldung zusenden. Liegt der Termin Ihrer Gewerbe­abmeldung in der Zukunft, wird der Versicherungs­vertrag zu diesem Termin beendet. Ist Ihr Gewerbe bereits abgemeldet, wird der Vertrag zu dem Datum beendet, an dem die Gewerbe­abmeldung bei Ihrem Versicherer eingegangen ist.

5. Weitere Versicherungen im Bereich der Fußpflege

  • Um die Einrichtung Ihres Fußpflegestudios abzu­sichern, ist eine Inhalts­versicherung ratsam.
  • Der Gewerberechtsschutz steht Ihnen finanziell zur Seite, wenn Sie anwaltliche Unterstützung benötigen.

Kostenlose und unab­hängige Beratung zur Berufshaft­pflicht für Fußpfleger

Sie haben Fragen zur Berufshaft­pflicht für die Fußpflege oder anderen Geschäfts­versicherungen für diesen Tätigkeits­bereich? Wir als Finanzchef24-Experten stehen Ihnen gerne Rede und Antwort. Kontaktieren Sie uns unter unserer Service­nummer 089 716 772 999 sowie per E-Mail oder fordern Sie eine kostenfreie Bedarfsanalyse an.

Betreuung und Kündigungs­service beim Versicherungs­wechsel

Sie sind bereits gewerblich ab­gesichert? Dann lohnt sich möglicherweise ein Versicherungs­wechsel. Sei es, weil Ihr Versicherungs­schutz optimiert werden kann oder Ihre Ab­sicherung auch günstiger möglich ist. Wir betreuen Ihren Versicherungswechsel gerne und übernehmen auf Wunsch auch die Kündigung bei Ihrem bisherigen Versicherer.

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  • Persönlicher Ansprech­partner
  • Langjährige Erfahrung in der Absicherung von Unternehmen
  • Schnelle Abwicklung und Versicherungs­schutz innerhalb von 24 Stunden
  • Professionelle Betreuung im Schadens­fall
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