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Ein Kleingewerbe gründen

Ihr Weg in die Selbstständigkeit

Ein Kleingewerbe gründen

aktualisiert am 03.11.2025 | Business | Anja Hellmund & Yvonne Waldner

Der eigene Chef sein – verlockend! Aber auch eine echte Herausforderung, finanziell und rechtlich. Viele Existenzgründer in Deutschland eröffnen zunächst ein Kleingewerbe, denn das ist die einfachste Art sich selbstständig zu machen. Wir verraten Ihnen, wie das funktioniert – von der Gründung bis zur Buchführung!

1. Was ist ein Kleingewerbe?

Wann ist man ein Kleingewerbetreibender (Nichtkaufmann)?

Welche Umsatzgrenzen gibt es?

Zudem ist bei folgenden Umsätzen pro Jahr davon auszugehen, dass es sich um keine kaufmännische Einrichtung, sondern um ein Kleingewerbe handelt:

  • Produktion: unter 300.000,- €
  • Großhandel: unter 300.000,- €
  • Einzelhandel: unter 250.000,- €
  • Dienstleistung: unter 175.000,- €
  • Handelsvertreterprovision: unter 120.000,- €
  • Speisegaststätte: unter 300.000,- €
  • Hotel: unter 250.000,- €

Wird kaufmännisches Personal eingestellt?

Welche Form von Unternehmen gründen Sie?

Ein weiterer Faktor ist die Rechtsform. Aus ihr geht hervor, ob Sie als Kleingewerbetreibender angesehen werden können oder nicht. Bei Gründung eines Kleingewerbes können Sie zwischen den beiden Rechtsformen „Einzelunternehmen“ und „GbR“ (als Personengesellschaft) wählen. Alle anderen Rechtsformen müssen in das Handelsregister eingetragen werden. Sie sind dann automatisch Kaufmann und fallen unter das Handelsrecht.

Freiwillige Eintragung in das Handelsregister

Firmenname als Nichtkaufmann

Als Nichtkaufmann führen Sie keinen Firmennamen. Ihr Kleingewerbe läuft daher unter Ihrem Vor- und Nachnamen. Es steht Ihnen aber frei, diesen um eine zusätzliche Geschäftsbezeichnung oder einen Sachzusatz zu ergänzen – beispielsweise mit einem Hinweis auf Ihre Tätigkeit oder Branche. Diese Geschäftsbezeichnung kann auch bei einer Unternehmens­nachfolge beibehalten werden. Der aktuelle Inhaber muss unter der Geschäfts­bezeichnung aber namentlich aufgeführt werden.

2. Wer kann ein Kleingewerbe gründen?

3. Welche Vor- und Nachteile haben Kleingewerbetreibende?

Sie überlegen noch, welche Gründungsform für Sie geeignet ist? Folgende Punkte bieten Ihnen einen schnellen Überblick zum Thema Kleingewerbe:

Vorteile

  • Weniger Aufwand: Das Gründen eines Kleingewerbes geht formlos und ohne Mindeststartkapital
  • Keine Pflicht zur doppelten Buchführung und somit auch keine Erstellung eines Jahresabschlusses, die Einnahmenüberschuss­rechnung ist ausreichend
  • Die teils strengen Vorgaben des HGB müssen nicht eingehalten werden

Nachteile

  • Unbeschränkte persönliche Haftung: Wie alle Einzelunternehmen und Personen­gesellschaften haften Sie unbegrenzt mit Ihrem Privatvermögen
  • Eingeschränkte Möglichkeiten bei der Geschäftsbezeichnung: Ihr Kleingewerbe hat keinen Firmennamen, stattdessen läuft es unter Ihrem Vor- und Nachnamen und, falls gewünscht, einem Zusatz mit Hinweis auf Ihre Tätigkeit oder Branche

4. Welche Steuer- und Buchhaltungs­pflichten haben Kleingewerbe?

Bei der Existenzgründung im Kleingewerbe gelten gesonderte Richtlinien für die Steuererklärung. Da Sie nach dem Handelsrecht keine Bücher führen, erstellen Sie auch keine Bilanz. Der zu versteuernde Gewinn wird stattdessen über die Betriebseinnahmen und –ausgaben ermittelt. Für Unternehmen mit geringen Umsätzen gibt es darüber hinaus eine Sonderregel im Umsatzsteuerrecht (Kleinunternehmer­regelung), die allerdings nichts mit der Kaufmanns­eigenschaft zu tun hat.

Welche Buchführung und Einkommen­steuerermittlung erfordert Ihr Kleingewerbe?

Eine gute Nachricht vorweg:

Formal sollten Sie Folgendes beachten:

Der Begriff des Klein­unternehmers ist nicht mit dem des Kleingewerbe­treibenden zu verwechseln:

Aktivitäten im Ausland

Sind Sie auch im Ausland aktiv? Wenn Sie Waren und Dienstleistungen im Ausland vertreiben, benötigen Sie hierfür eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Diese können Sie beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen.

5. Welche Kosten entstehen bei der Gründung eines Kleingewerbes?

6. Besteht Sozialversicherungs­pflicht für Kleingewerbetreibende?

Kleingewerbe mit Angestellten

Beschäftigen Sie Mitarbeiter, kommen bei Beginn eines Beschäftigungs­verhältnisses weitere Pflichten auf Sie zu. Folgendes müssen Sie bei der Meldung und Beitragszahlung der Sozialversicherungen beachten:

  • Beantragung einer Betriebsnummer bei der Agentur für Arbeit, damit Ihr Kleingewerbe von den Sozialversicherungsträgern identifiziert werden kann (gilt nur bei der ersten Anstellung eines Mitarbeiters)
  • Anmeldung und Abführung der Beiträge für Ihre Angestellten bei der jeweiligen Krankenkasse, die die Einzugsstelle für die Kranken- Pflege-, Renten- und Arbeitslosen­versicherung ist
  • Anmeldung von geringfügig Beschäftigten bei der Minijob-Zentrale, nicht bei der Krankenkasse (die Minijob-Zentrale ist auch die Einzugsstelle für die Abgaben, weitere Informationen finden Sie auf der Website der Minijob-Zentrale.
  • Anmeldung und Abführung der Beiträge aller Beschäftigten für die gesetzliche Unfallversicherung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft

7. Haftung und Absicherung Ihres Kleingewerbes

8. Von der Gründung bis zur Anmeldung: Wie funktioniert's?

Die Gründung Ihres Kleingewerbes ist formlos möglich. Ganz büro­kratielos geht es dennoch nicht. Denn die Gewerbeordnung verpflichtet Sie zur Anmeldung Ihres Gewerbes (§ 14 GewO).

Die wichtigsten Fragen im Überblick:

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