Steuerpflicht für Gründer: Keine Angst, so schlimm ist es nicht!

Steuerpflicht für Gründer: Keine Angst, so schlimm ist es nicht!

01.08.2019 | Business

Steuerpflicht für Gründer: Keine Angst, so schlimm ist es nicht! von Cynthia Henrich und Yvonne Waldner

Wenn Sie sich selbstständig machen, stehen Sie vor großen und kleinen Herausforderungen. Doch nichts scheint so abschreckend zu sein, wie das Thema Steuern. Doch keine Angst – wir helfen Ihnen durch das Steuer-Labyrinth. Welche Steuerarten für Sie als Existenzgründer überhaupt relevant sind und welche Steuerpflicht Sie haben, erfahren Sie in unserem Blogartikel.

Steuerpflicht? Kommt auf die Rechtsform an

Das Thema Steuern wird ab dem Zeitpunkt Ihrer Gründung relevant, wenn Sie die Rechtsform für Ihres neuen Unternehmens festlegen. Denn je nachdem, ob Sie allein oder im Team gründen möchten, ob Sie sich mit einer GmbH oder AG selbstständig machen wollen: Diese Entscheidung hat direkte Auswirkungen darauf, welche Steuerpflicht Sie als Selbstständiger haben und worauf Sie in Ihrer Finanzplanung und konkret in Ihrer Buchführung achten müssen.

Aber bevor Sie jetzt Angst bekommen: Eine Steuerpflicht bedeutet nicht bei allen Steuerarten automatisch eine finanzielle Belastung. Wenn wir uns beispielsweise die Umsatzsteuer anschauen, dann müssen Sie hier nur in der Höhe abführen, in der Sie auch Umsatzsteuer bei Ihren Kunden in Rechnung gestellt haben. Außerdem bedeutet Steuerpflicht vor allem, dass Sie eine Steuererklärung abgeben und weitere formelle Verpflichtungen erfüllen müssen. Gründen Sie zum Beispiel als Friseur oder Bäcker ein Einzelunternehmen, müssen Sie Ihrer Steuerpflicht zur Umsatz-, Einkommens- und Gewerbesteuer nachkommen. Gelten Sie aufgrund von Umsatzgrenzen jedoch als Kleinunternehmer, können Sie sich von der Umsatzsteuer befreien lassen.

Oder liegt Ihr Gewerbeertrag unter einer bestimmten Freigrenze, fällt keine Gewerbesteuer an. Möchten Sie sich hingegen als Freiberufler – zum Beispiel als Architekt oder IT-Dienstleister – selbstständig machen, betreffen Sie die Pflichten zur Gewerbesteuer nicht, weil Sie nicht als Gewerbetreibender gelten.

Sie sehen selbst – die Steuerpflicht ist von vielen Faktoren abhängig. Verschaffen Sie sich also bestenfalls einen Überblick über mögliche Steuerpflichten, machen Sie sich aber auch allgemein zu den Steuerarten und speziell zu den für Sie gültigen Sonderregelungen kundig.

In der folgenden Übersicht sehen Sie die Steuerpflichten, die mit den verschiedenen Rechtsformen für Unternehmen verbunden sind:

Einzelunternehmen

  • Umsatzsteuer
  • Einkommenssteuer
  • Gewerbesteuer

Kapitalgesellschaft (AG, GmbH, UG)

  • Umsatzsteuer
  • Körperschaftssteuer
  • Gewerbesteuer

Personengesellschaft (GbR, GmbH & Co. KG, KG)

  • Umsatzsteuer
  • Einkommenssteuer
  • Gewerbesteuer

Die verschiedenen Steuerarten im Überblick

1. Einkommensteuer und Einkommensteuerpflicht

Die Einkommensteuer ist eine Personensteuer, das heißt, sie ist an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Person geknüpft ist. Uneingeschränkt einkommensteuerpflichtig sind alle Menschen mit Wohnsitz beziehungsweise gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland. (Hingegen sind Personen, die in Deutschland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, beschränkt einkommensteuerpflichtig in Bezug auf in Deutschland erzielte Einkünfte.)

Die Einkommensteuer bezieht sich auf Ihr zu versteuernden Einkommen innerhalb eines Kalenderjahres, das gemäß § 2 Einkommensteuergesetz (kurz EStG) Einkünfte aus:

Land- und Forstwirtschaft

  • Gewerbebetrieb
  • selbständiger Arbeit
  • nichtselbstständiger Arbeit
  • Kapitalvermögen
  • Vermietung und Verpachtung sowie
  • sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG umfasst.

Somit betrifft Sie die Pflicht zur Einkommensteuer auch, wenn Sie ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaften gründen: Die Gewinne aus Ihrem Gewerbebetrieb beziehungsweise aus Ihrer selbstständigen Tätigkeit werden versteuert – auch solche, die im Ausland erzielt werden. So müssen Sie eine vierteljährliche Vorauszahlung für die Einkommensteuer leisten und nach Ablauf des Kalenderjahres eine Steuererklärung abgeben.

2. Körperschaftsteuer und Körperschaftsteuerpflicht

Die Körperschaftsteuer kann als Gegenstück der Einkommensteuer angesehen werden. Sie ist wie auch diese an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit geknüpft. Allerdings richtet sich die Steuerpflicht für die Körperschaftsteuer nicht an natürliche, sondern an juristische Personen. Als solche gilt Ihr Unternehmen, wenn Sie es als Kapitalgesellschaft (GmbH oder AG), als Personenvereinigung (beispielsweise ein Verein) oder Vermögensmasse gründen.

Versteuert wird auch hier laut § 7 Körperschaftsgesetz (KStG) Ihr Einkommen innerhalb eines Kalenderjahres, das im In- und Ausland zu verzeichnen ist. Hier müssen Sie pro Quartal eine Vorauszahlung machen und eine Steuererklärung zur Körperschaftsteuer abgeben.

3. Gewerbesteuer und Gewerbesteuerpflicht

Gegenstand der Gewerbesteuer ist der Gewerbebetrieb und seine objektive Ertragskraft. Sie ist daher eine Real- beziehungsweise Objektsteuer und keine Personensteuer. Jeder Gewerbebetrieb in Deutschland, ob gewerblich tätiges Einzelunternehmen, Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft, ist steuerpflichtig. Ausnahme: Freiberufler sowie Land- und forstwirtschaftliche Betriebe unterliegen nicht der Gewerbesteuer.

Die Gewerbesteuer bezieht sich auf den sogenannten Gewerbeertrag. Dieser wird aus dem Gewinn abgeleitet, der auch für die Einkommensteuer beziehungsweise Körperschaftsteuer ermittelt wird. Hierbei können bestimmte Beträge noch hinzukommen oder abgezogen werden – die genauen Regelungen finden Sie in § 8 Gewerbesteuergesetz (GewStG) und § 9 Gewerbesteuergesetz. Für die Gewerbesteuer müssen Sie eine vierteljährliche Vorauszahlung an Ihre zuständige Gemeinde oder Stadt bezahlen und am Ende des Kalenderjahres eine Steuererklärung abgeben.

4. Umsatzsteuer und Umsatzsteuerpflicht

Die Umsatzsteuer ist eine Verkehrsteuer und eine allgemeine Verbrauchsteuer. Hier werden grundsätzlich alle Produkte und Dienstleistungen belastet, die vom Endverbraucher konsumiert beziehungsweise in Anspruch genommen werden. Somit muss jeder Konsument die Umsatzsteuer bezahlen – doch um den Aufwand in Grenzen zu halten, sind Sie als Unternehmer in der Pflicht, die Umsatzsteuer zu erheben und an den Staat weiterzugeben.

In der Regel müssen Sie die Umsatzsteuer nach einem bestimmten Vorauszahlungszeitraum (zum Beispiel einem Monat oder Quartal) zum 10. des darauffolgenden Monats abführen.

Tipp!

Bestimmte Dienstleistungen sind frei von der Umsatzsteuer: Sind Sie zum Beispiel als Arzt oder Physiotherapeut tätig, sind Sie nicht umsatzsteuerpflichtig und berechnen keine Umsatzsteuer für Ihre Patienten. Darüber hinaus müssen Sie keine Umsatzsteuer erheben, wenn Sie die Bedingungen der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG erfüllen.

Wenn Sie als Selbstständiger für Ihr Unternehmen Produkte erwerben oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen, müssen Sie Vorsteuer bezahlen. Diese wird im Rahmen der Voranmeldung mit der Umsatzsteuer verrechnet.

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