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Einkommensteuer für Existenzgründer

Einkommensteuer für Existenzgründer

aktualisiert am 03.03.2025 | Finanzen | Barbara Schweigert

1. Einkommensteuer – was müssen Sie als Existenzgründer wissen?

Hinweis: Zusammenhang zwischen Einkommensteuerpflicht und Rechtsform der Unternehmensgründung!

Zudem ist für Ihre Einkommensteuerpflicht die Rechtsform Ihrer Unternehmensgründung entscheidend: Wenn Sie ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft gründen, sind Sie zur Einkommensteuer verpflichtet. Nicht aber, wenn Sie eine Kapitalgesellschaft eröffnen – hier müssen Sie die Pflicht zur Körperschaftsteuer erfüllen.

Alles in allem umfasst die Einkommensteuerpflicht, dass Sie

Ihre Gewinne als Selbstständiger/ Gesellschafter einer Personengesellschaft ermitteln.
Hier ist die Summe sämtlicher Einkünfte relevant, vermindert durch Ihre Betriebsausgaben und andere Posten. Zu beachten sind dabei steuerrechtliche Unterschiede bei der Bewertung und Abschreibung der einzelnen Wirtschaftsgüter.

eine vierteljährliche Vorauszahlung für die Einkommensteuer leisten.
Die Höhe der Einkommensteuervorauszahlung legt das Finanzamt jährlich fest. Im ersten Jahr Ihrer Existenzgründung werden dazu Ihre Angaben zum erwarteten Gewinn verwendet.

nach Ablauf des Kalenderjahres eine Einkommensteuererklärung abgeben.
Mit den Daten zu Ihrem Gewinn und den geleitsteten Vorauszahlungen wird errechnet, ob Sie Ihre Einkommensteuer bereits beglichen haben oder ob Sie eine Nachzahlung leisten müssen.

2. Wie werden die Gewinne für die Einkommensteuer ermittelt?

Gemäß § 2 EStG die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn. Wie Sie die Gewinne Ihres Start-ups für die Einkommensteuer ermitteln müssen – ob über eine Bilanz oder eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung – ist abhängig von Ihrer Art der Buchführung Ihres Start-ups.

a) Gewinnermittlung für die Einkommensteuer über den Betriebsvermögensvergleich

b) Gewinnermittlung für die Einkommensteuer über die Einnahmen-Überschuss-Rechnung

3. Wie werden die ermittelten Gewinne versteuert?

Einkommensteuerfreibeträge

Bis zu einer gesetzlich festgelegten Grenze – dem Grundfreibetrag – zahlen Sie keine Einkommensteuer. Dieser Betrag wird jährlich angepasst. Für 2025 liegt der Grundfreibetrag bei 12.096 Euro für Alleinstehende und 24.192 Euro für gemeinsam Veranlagte.

Das Einkommen, das über diesen Freibetrag hinausgeht, unterliegt der Besteuerung. Der Eingangssteuersatz beträgt weiterhin 14 Prozent und steigt mit zunehmendem Einkommen progressiv an.

4. Einkommensteuererklärung – Fristen, Ablauf & Tipps

Tipp: Nehmen Sie steuerliche Beratung in Anspruch!

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