
Personenschaden
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Was versteht man unter einem Personenschaden?
Ein Personenschaden liegt vor, wenn die Gesundheit eines Dritten geschädigt, dieser verletzt oder dessen Tod verschuldet wird. Eine Betriebshaftpflicht- oder Berufshaftpflichtversicherung kommt für Personenschäden auf, die ein Selbstständiger oder einer seiner Mitarbeiter verursacht haben.
Rechtsgrundlage: Hat man einen solchen Schaden verantwortet, so ist man nach § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches dazu verpflichtet, Schadensersatz zu leisten, da die geschädigte Person einen Anspruch auf Wiederherstellung des körperlichen Zustands hat, der vor dem Schadensereignis bestand. Neben Schmerzensgeld können Heil- und Pflegekosten, Verdienstausfälle oder auch eine lebenslange Rente gegen den Verantwortlichen geltend gemacht werden. Sollte durch einen Fehler der Tod eines Menschen verursacht werden, so haben dessen Angehörige nach § 844 BGB einen Anspruch auf die Erstattung der Beerdigungskosten sowie auf den ihnen entgangenen Unterhalt. Eine Haftungsbeschränkung bei Personenschäden per se gibt es nicht – selbst wenn diese, beispielsweise bei Selbstständigen im Bereich Personenbeförderung, vertraglich gesondert festgelegt wurde. Denn nach §8a des Straßenverkehrsgesetzes ist eine solche Beschränkung nicht zulässig.
Siehe auch: Sachschaden, Vermögensschaden, Eigenschaden, Fremdschaden