Gründung & Geschäftsideen

Mit und ohne Meister selbstständig im Handwerk

Für viele Handwerker ist die Selbstständigkeit nach langjähriger Berufserfahrung ein logischer Schritt. Eine Frage, die Sie zu Beginn klären müssen, ist die nach der Meisterpflicht. Denn für einige Berufe gilt der sogenannte „Meisterzwang“. Das bedeutet: Sie können sich in diesen Sparten nur dann selbstständig machen, wenn Sie Ihre Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben. Um welche Berufe es sich handelt und welche weiteren Möglichkeiten es für Sie gibt, den Meisterzwang zu umgehen und Ihren eigenen Betrieb auch ohne Meister zu gründen, erfahren Sie nachfolgend.

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1. Zulassungspflichtige Handwerke: Meisterbrief obligatorisch

Für zulassungspflichtige Handwerke, wie etwa Dachdecker, Bäcker oder Schornsteinfeger, ist der Meisterbrief laut Handwerksordnung (HwO) verpflichtend, um sich selbstständig zu machen. Hintergrund: Es handelt sich bei diesen Handwerken um Berufe, die „gefahrengeneigte und ausbildungsintensive“ Tätigkeiten beinhalten und eine entsprechend professionelle Ausübung voraussetzen. Das bedeutet konkret: In diesen Berufen kann die unsachgemäße Ausübung der Arbeiten dazu führen, dass Personen verletzt oder im schlimmsten Fall getötet werden.

Um Ihren Meisterbrief zu erhalten, müssen Sie eine Meisterprüfung ablegen. Sich darauf vorzubereiten, dauert in der Regel zwei bis drei Jahre. Die Meisterprüfung selbst besteht aus vier verschiedenen Teilen:

  1. einem praktischen Teil, der oftmals den selbstgewählten Schwerpunkt behandelt
  2. die Fachtheorie
  3. einen betriebswirtschaftlichen / kaufmännischen / rechtlichen Teil sowie
  4. die Prüfung berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse.

Die Abnahme erfolgt durch einen Meisterprüfungsausschuss, der aus jeweils fünf Mitgliedern besteht. Dieser wird von der zuständigen Handwerkskammer gestellt.

Wenn Sie keine Meisterprüfung abgelegt haben und dennoch einen Betrieb gründen möchten, haben Sie mehrere Möglichkeiten, sich ohne Meister selbstständig zu machen:

Möglichkeit 1: Ein angestellter Meister als Betriebsleiter

Wenn Sie einen Meister als Betriebsleiter beschäftigen, können Sie sich auch ohne Meisterbrief mit Ihrem eigenen Betrieb selbstständig machen.

Möglichkeit 2: Altgesellenregelung

Nach §7a der Handwerksordnung ist es in bestimmten zulassungspflichtigen Handwerken möglich, über eine sogenannte Ausübungsberechtigung die Meisterpflicht zu umgehen. Diese Ausnahmeregelung gilt für Personen, die die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Selbstständigkeit in ihrem Handwerk nachweisen können und für die es zugleich eine unzumutbare Belastung darstellen würde, die Meisterprüfung abzulegen. Die Ausübungsberechtigung ist bei der zuständigen Handwerkskammer zu beantragen. Dort müssen Sie als Antragssteller eine Gesellentätigkeit von sechs Jahren nachweisen können, vier davon in leitender Stellung. Was dabei als „unzumutbare Belastung“ gilt, ist allerdings nicht konkret von den Handwerkskammern definiert. Die Entscheidung darüber liegt im Ermessen der jeweiligen Kammer.

Die Altgesellenregelung gilt nicht für folgende „besonders gefahrenträchtige Handwerke“:

  • Schornsteinfeger
  • Augenoptiker
  • Hörgeräteakustiker
  • Orthopädietechniker
  • Orthopädieschuhmacher
  • Zahntechniker

Gut zu wissen!

Dass es sich durchaus lohnen kann, auch ohne Pflicht einen Meistertitel zu erwerben, zeigt eine aktuelle Studie des Vergleichsportals Gehalt.de aus dem Jahr 2019, die das Handwerkmagazin in einem Artikel vorstellt: So viel verdient man mit Meistertitel mehr. Insbesondere im Elektrohandwerk scheint sich die Weiterbildung zu lohnen: Im Schnitt verdient ein Elektroniker mit Meistertitel rund 8.700 Euro mehr pro Jahr als ohne.

2. Zulassungsfreie Handwerke / handwerksähnliche Berufe: selbstständig ohne Meister

Wenn Sie in einem zulassungsfreien Handwerk beziehungsweise einem handwerksähnlichen Beruf tätig sind, können Sie sich auch ohne Meister selbstständig machen. Hier genügen eine Gewerbeanmeldung sowie die Eintragung in die Handwerksrolle. Die Handwerkskammern empfehlen dennoch, die Meisterprüfung abzulegen. Gerade in den Augen der Kunden gilt ein Meistertitel nach wie vor als Gütesiegel eines Betriebs und fördert das Vertrauen in die Qualität Ihrer handwerklichen Arbeit.

Existenzgründung mit „einfacher Tätigkeit“

Sie können sich auch ohne Meister selbstständig machen, wenn Sie einen Betrieb gründen und dabei sogenannte „einfache Tätigkeiten“ ausführen – beispielsweise einen Hausmeisterbetrieb. Eine Tätigkeit wird als „einfach“ definiert, wenn sie von einem Berufsanfänger mit durchschnittlicher Begabung ohne großen Zeitaufwand, sprich innerhalb von zwei bis drei Monaten, erlernt werden kann. Sie dürfen in Ihrem Betrieb auch mehrere einfache Tätigkeiten anbieten. Jedoch muss gewährleistet sein, dass keine der Arbeiten als „wesentlich für ein bestimmtes Handwerk“ eingestuft wird. Zur Einstufung informieren Sie sich bei Ihrer zuständigen Handwerkskammer.

3. Anerkennungsgesetz: für ausländische Berufsabschlüsse

Haben Sie Ihren Berufsabschluss im Ausland absolviert, können Sie sich diesen seit 2012 in Deutschland anerkennen lassen. Wird er als gleichwertig gegenüber der Meisterprüfung eingestuft, dürfen Sie sich ohne Probleme in zulassungspflichtigen Handwerken selbstständig machen. Ist Ihr Abschluss als gleichwertig zum Gesellen anerkannt, ist es Ihnen erlaubt, sich für die Meisterprüfung anzumelden. Die Anerkennung müssen Sie bei Ihrer zuständigen Handwerkskammer beantragen.

4. Aktuelles: Rückkehr zur Meisterpflicht

Nicht erst seit kurzem fordert die Handwerksbranche in vielen aktuell zulassungsfreien Berufen eine Rückkehr zur Meisterpflicht. Nun kommt Bewegung in die Sache. Laut den aktuellen Plänen der Koalitionsfraktionen soll für folgende 12 Berufe ab 2020 wieder die Meisterpflicht gelten:

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  • Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
  • Betonstein- und Terrazzohersteller
  • Estrichleger
  • Behälter- und Apparatebauer
  • Parkettleger
  • Rollladen- und Sonnenschutztechniker
  • Drechsler und Holzspielzeugmacher
  • Böttcher
  • Glasveredler
  • Schilder- und Lichtreklamehersteller
  • Raumausstatter
  • Orgel- und Harmoniumbauer

Für bereits bestehende Betriebe, welche aktuell nicht der Meisterpflicht unterliegen, soll ein Bestandsschutz eingeführt werden. Konkret bedeutet das, dass Betriebe, die nach 2004 in einem zulassungsfreien Handwerk gegründet wurden, auch ohne Meistertitel weiterhin ihrer Tätigkeit nachgehen können. Als nächster Schritt muss nun der entsprechende Gesetzentwurf dem Bundestag vorgelegt werden. Erst dann wird die Meisterpflicht spruchreif.

Genaueres dazu finden Sie auf den Seiten der Deutschen Handwerkszeitung.

Autorin: Cynthia Henrich, Stand: 24.09.2019