Diese 9 Dinge können Selbstständige von der Steuer absetzen

Als Selbstständiger zahlen Sie oft zu viel Einkommenssteuer – das muss nicht sein. Wir geben Ihnen nachfolgend ein paar Tipps, wie Sie bei der Steuer sparen können.

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1. Arbeitszimmer

Sind bestimmte Voraussetzungen gegeben, können Sie Ihr Arbeitszimmer unter dem Posten „Werbungskosten“ von der Steuer absetzen. Um steuerlich davon profitieren zu können, muss eine der beiden Situationen vorliegen:

  • Ihr Arbeitszimmer ist der Mittelpunkt Ihrer beruflichen/betrieblichen Tätigkeit >> Kosten unbeschränkt abzugsfähig
  • Ihnen steht für eine bestimmte gewerbliche Tätigkeit (z. B. Buchhaltung) kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung >> Abzug bis zu 1.250 Euro/Jahr.

Absetzbar sind sowohl die Einrichtung sowie der Anteil an Miete, Strom etc., der für das Arbeitszimmer bezahlt wird.

2. Bewirtungskosten

Laden Sie Ihre Geschäftspartner oder Mitarbeiter zum Essen ein, können Sie die Kosten dafür ebenfalls von der Steuer absetzen. Damit das Finanzamt keine Einwände äußert, muss die Höhe der Rechnungen jedoch angemessen sein – also besser kein vergoldetes Steak im Restaurant bestellen!

Für die Bewirtung von Geschäftspartnern gilt:

Bis zu 70 Prozent der Bewirtungskosten können steuerlich geltend gemacht werden. Gut zu wissen: Verkostungen (z. B. Produkttestungen) fallen nicht unter Bewirtungskosten, sondern können in voller Höhe als Werbeaufwendungen abgesetzt werden.

Für die Bewirtung von Mitarbeitern gilt:

Sie können die gesamten Kosten als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen (z. B. für Kantinenzuschuss, Weihnachtsfeiern oder sonstige Betriebsveranstaltungen).

3. Bürobedarf

Egal ob Kugelschreiber, Kopierpapier, Druckerpatronen oder Büroklammern – sämtlichen Bürobedarf dürfen Sie von der Steuer absetzen. Darunter fällt auch digitaler Bedarf, wie beispielsweise Virenprogramme oder Buchhaltungssoftware.

4. Fahrtkosten

Wenn Sie Ihren Wagen auch gewerblich nutzen, können Sie ihn ebenfalls von der Steuer absetzen. Liegt der Anteil der gewerblichen Nutzung bei bis zu 50 Prozent, haben Sie die Möglichkeit, Ihr privates Fahrzeug dem Betriebsvermögen zuzuordnen. Tun Sie dies, können Sie alle Kosten, wie z. B. Tankkosten, Leasingraten oder Reparaturen, als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen. Im Umkehrschluss bedeutet das aber auch, dass Sie private Fahrten in der Steuererklärung als Einnahmen verbuchen müssen.

Ordnen Sie Ihren PKW nicht dem Betriebsvermögen zu, können Sie die konkreten Betriebsfahrten steuerlich absetzen. Hier gilt: Pro gefahrenen Kilometer können 30 Cent als Betriebsausgabe angesetzt werden.

5. Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)

Was sind geringwertige Wirtschaftsgüter? Unter dem Begriff werden alle beweglichen Gegenstände zusammengefasst, die Sie längerfristig benutzen, die selbständig nutzbar und die nicht zum Verkauf bestimmt sind. Das können beispielsweise Werkzeuge, Büromöbel, Laptops oder auch die Kaffeemaschine sein. Dabei dürfen die Gegenstände in der Anschaffung nicht mehr als 800 Euro netto kosten. Je nachdem, wie viel Sie für die einzelnen Anschaffungen tatsächlich ausgegeben haben, haben Sie drei Möglichkeiten zur steuerlichen Abschreibung:

  • GWGs bis 250 Euro sind sofort als Betriebsausgaben steuerlich absetzbar und werden buchhalterisch als Aufwand erfasst.
  • GWGs zwischen 250,01 Euro und 800 Euro können im Jahr der Anschaffung entweder einzeln und sofort als Betriebsausgaben steuerlich abgesetzt oder zu einem Sammelposten zusammengefasst (Abschreibung über 5 Jahre) werden. In diesem Fall haben Sie eine Aufzeichnungspflicht und müssen ein Verzeichnis mit folgenden Angaben führen: Datum Kauf, Kaufpreis & Bezeichnung. Die GWGs sind zu aktivieren (Inventarverzeichnis) mit einer Nutzungsdauer von einem Jahr und werden somit im Jahr der Anschaffung wieder komplett abgeschrieben. Wirtschaftsgüter über 800 Euro werden dann ins Anlagevermögen aufgenommen und entsprechend ihrer Nutzungsdauer abgeschrieben (AfA- Tabellen des Bundesfinanzministeriums).
  • GWGs zwischen 250,01 bis 1.000 Euro können alternativ in einem Sammelposten zusammengefasst und dieser Sammelposten mit einer Laufzeit von 5 Jahren abgeschrieben werden. Wird von dem Wahlrecht des Sammelpostens Gebrauch gemacht, dann entfällt die Sofortabschreibung von einzelnen GWGs bis 800 Euro.

6. Geschenke an Partner oder Mitarbeiter

Handelt es sich um ein Geschenk für einen Geschäftspartner, dürfen die Anschaffungskosten pro Geschenk und Empfänger 35 Euro pro Wirtschaftsjahr nicht übersteigen. Verschenken Sie etwas an Ihre Mitarbeiter, können Sie die Kosten dafür unbegrenzt als Betriebsausgabe von der Steuer absetzen. Jedoch werden diese bei Ihren Arbeitnehmern als lohnsteuerpflichtige Einnahmen verbucht. Die Ausgaben für Geschenke müssen Sie einzeln in einer nachvollziehbaren Liste erfassen.

Mehr Informationen über Geschenke für Mitarbeiter finden Sie in diesem Blogartikel.

7. Reisekosten

Wenn Sie geschäftlich unterwegs sind, können Sie die Kosten dafür ebenfalls von der Steuer absetzen. Die Reisekosten für Inlandsreisen setzen sich gemäß §9 Einkommenssteuergesetz (EStG) Abs. 4a wie folgt zusammen:

  • Verpflegung: Für Essen und Trinken können Sie nicht die tatsächlichen Kosten abziehen, sondern gesetzlich festgelegte Pauschalbeiträge. Diese liegen im Jahr 2021 bei 14 Euro/Tag für eine eintägige Geschäftsreise ohne Übernachtung und bei 28 Euro/Tag für eine mehrtägige Reise, wobei hier für den An- und Abreisetag 14 Euro veranschlagt werden.
  • Übernachtung: Hotelkosten etc. können Sie vollständig bei der Steuer einreichen (Belege nötig!)

Gut zu wissen!

Bei Auslandsreisen gelten andere Regelungen, die u. a. auch vom jeweiligen Land abhängen. Das Bundesfinanzministerium hat die verschiedenen Pauschalbeiträge in einer Liste zusammengefasst: Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen [Download PDF|99 KB]

8. Weiterbildungskosten

Wenn Sie sich beruflich weiterbilden oder Ihren Mitarbeitern eine Weiterbildung ermöglichen, können Sie die Ausgaben dafür als Werbungskosten absetzen.

9. Versicherungen

Ihre gewerbliche Haftpflichtversicherung, egal ob Betriebshaftpflicht, Vermögensschadenhaftpflicht oder Berufshaftpflicht, zählt zu den Betriebsausgaben und kann somit von der Steuer abgesetzt werden.

Wichtige Gewerbeversicherungen

Tipp: Sie können auch bestimmte private Versicherungen von der Steuer absetzen. Darunter fallen solche, die der Gesundheitsvorsorge (z. B. private Krankenversicherung) sowie der Einkommensabsicherung (z. B. Unfallversicherung) dienen. Jedoch dürfen Sie diese nicht als Betriebsausgaben einreichen – gewerbliche und private Posten müssen strikt getrennt werden. Deshalb sollten Sie in jedem Fall auch ein separates Geschäftskonto führen, damit Sie bei der Steuererklärung nicht den Überblick verlieren. Wenn Sie noch kein geschäftliches Konto haben oder für Ihres Kontoführungsgebühren zahlen, lohnt sich vielleicht ein Blick auf das Geschäftskonto unseres Partners GRENKE. Die Konditionen sind speziell an die finanzielle Situation von Gründern und Kleinunternehmern angepasst.

Autorin: Cynthia Henrich, Stand 10.05.2019