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Doppelt abgesichert: die Privathaftpflicht als Zusatzleistung der Betriebshaftpflicht

In Deutschland ist der Abschluss einer Privathaftpflicht nicht vorgeschrieben. Jedoch ist jede Privatperson gesetzlich dazu verpflichtet, für den Schaden, den sie verursacht, aufzukommen. Deshalb sollte niemand auf den Abschluss einer Haftpflicht verzichten. Ob Trockenbauer, Gebäudereiniger, Arzt oder Friseur – für den beruflichen Alltag haben Selbstständige meist vorgesorgt. Die Absicherung im Privatbereich wird dagegen oft vernachlässigt. Was viele nicht wissen: Es gibt die Möglichkeit, eine Betriebshaftpflicht inklusive Privathaftpflicht abzuschließen. Vorteil: Mitunter ist die Versicherung sogar ohne Aufpreis integriert.

Kundenbewertungen

eKomi-Bewertung vom 05.12.2024

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4.9/5

eKomi-Bewertung vom 07.12.2024

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1. Was deckt die Privathaftpflicht in der Betriebshaftpflicht ab?

Eine Privathaftpflicht, die in einer Betriebshaftpflicht enthalten ist, bietet grundsätzlich vergleichbare Leistungen wie eine einzeln abgeschlossene Versicherung. Sie kommt für Schäden auf, die eine Privatperson bei Dritten verursacht. Voraussetzung: Der Schaden muss durch Fahrlässigkeit und im privaten Umfeld entstanden sein. Gerade wenn Menschen verletzt werden, kann das hohe Schadensersatzsummen nach sich ziehen. Im schlimmsten Fall gehen sie – wenn beispielsweise lebenslange Rentenzahlungen anfallen – in die Millionen.

Zwei nachfolgende Schadensbeispiele veranschaulichen mögliche Schadenszenarien:

  • Missgeschick: Ein selbständiger Maler ist privat bei einem Bekannten zu Besuch. Der Bekannte reicht dem Maler sein Tablet, damit sich dieser Urlaubsbilder ansehen kann. Aus Unachtsamkeit gleitet das Gerät aus den Händen des Malers, fällt zu Boden und wird beschädigt. Die private Haftpflicht, die in der Betriebshaftpflicht des Malers inkludiert ist, übernimmt die Kosten.
  • Radunfall: Das Kind einer freiberuflichen Krankenschwester fährt vor dem Wohnhaus mit dem Fahrrad. Dabei ist es unvorsichtig und kollidiert mit einer älteren Nachbarin. Die Frau stürzt dabei so unglücklich, dass sie sich eine schwere Kopfverletzung zuzieht. Die private Haftpflicht der Krankenschwester übernimmt die Zahlungen für Schmerzensgeld und Arztrechnungen.

Hinweis: In der Betriebshaftpflicht inklusive Privathaftpflicht sind auch solche Schäden abgedeckt, die im Sinne der Gefährdungshaftung entstanden sind. Mit Gefährdungshaftung ist die Haftung für Schäden gemeint, die aus einer „erlaubten“ Gefahr entstanden sind. „Erlaubte“ Gefahren sind solche, die ein gewisses Gefahrenpotential mit sich bringen, jedoch von der Gesellschaft billigend in Kauf genommen werden. Das kann zum Beispiel das Halten eines Wachhundes sein. Der Verursacher haftet hier verschuldensunabhängig.

Versicherungsschutz der Privathaftpflicht im Überblick

Leistungen der Privathaftpflicht:

  • haftet bei Schadensersatzansprüchen Dritter im privaten Umfeld
  • wehrt unberechtigte Ansprüche ab
  • versichert Sie und Ihre Familie

Folgende Schadensarten sind versichert:

  • Personenschäden
  • Sachschäden
  • Vermögensfolgeschäden (bedingt durch einen Personen- oder Sachschaden)

Zubuchbare Leistungen

  • Mietsachschäden
  • Gefälligkeitsschäden
  • Schlüsselschäden
  • Schäden im Zuge der Ausübung eines Ehrenamtes

2. Wer ist über die Privathaftpflicht in der Betriebshaftpflicht versichert?

Neben dem Versicherungsnehmer sind in der Regel der Ehepartner sowie die eigenen Kinder versichert – insofern sich diese noch in der ersten Ausbildung befinden. Aber: Einige Versicherer bieten nur Versicherungsschutz, wenn ein gemeinsamer Haushalt besteht. Das bedeutet: Kinder, die aufgrund ihrer Ausbildung oder ihres Studiums nicht mehr zu Hause wohnen, sind in diesem Fall nicht mitversichert. Ebenso sind bei den meisten Versicherern deliktunfähige Kinder nicht im Schutz enthalten.

Deliktunfähig bedeutet: Bis zum siebten Lebensjahr sind Kinder für ihr Handeln nicht selbst verantwortlich und können damit nicht in Haftung genommen werden. Sollte ein deliktunfähiges Kind einen Schaden verursachen, zahlt die Privathaftpflicht in der Regel nicht. Über einen Zusatzbaustein können diese Kinder in den Versicherungsvertrag aufgenommen werden.

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