Bestimmungen durch Infektionsschutzgesetz

Die Corona-Situation für Unternehmer & Selbstständige

Aktuelle Corona-Situation: Was Unternehmer jetzt wissen müssen

Nachdem die am 12. April geplante Konferenz von Bund und Ländern abgesagt wurde, werden die Regelungen vom 03. März 2021 weiterhin gelten. Jedoch ist nun die Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes in Kraft getreten. Diese sieht eine sogenannte Notbremse vor, welche einheitlich auf Bundesebene gilt. In unserer Übersicht finden Sie alle Regelungen und wichtigen Bestimmungen für Selbstständige und Unternehmer auf Landes- und Bundesebene.

Aktuelle finanzielle Hilfen im Überblick

  • Unternehmen können Härtefallhilfen bei den jeweiligen Ländern über prüfende Dritte beantragt werden. Weitere Informationen finden Sie hier.
  • Die Überbrückungshilfen III können ab sofort beantragt werden! Für prüfende Dritte wurde auch eine Service-Hotline eingerichtet. Näheres finden Sie hier.
  • Die Insolvenzantragspflicht wird bis Ende April ausgesetzt, sofern Sie Anspruch auf die finanziellen Hilfen der staatlichen Programme haben und einen entsprechenden Antrag gestellt haben.
  • Die November- und Dezemberhilfe können bis zum 30. April 2021 beantragt werden.

1. Übersicht zu den Corona-Bestimmungen für Selbstständige und Unternehmer

Das Bundeskabinett hat am 13. April 2021 eine Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen. Dieses wurde nun auch vom Bundestag verabschiedet und vom Bundesrat gebilligt. In unserer Tabelle finden Sie die wichtigsten Regelungen für Selbstständige und Unternehmer. Die jeweiligen Bestimmungen treten ab dem übernächsten Tag in Kraft, sobald in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert überschreitet. Bei einer 7-Tages-Inzidenz von unter 100 sollen die bisher getroffenen Beschlüsse vom März weiterhin gelten.

Zudem soll nach jetzigem Stand der Lockdown bis zum 09. Mai 2021 verlängert werden.

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2. Weitere Bestimmungen für Unternehmer

Neu im Infektionsschutzgesetz ist auch die Verpflichtung für Arbeitgeber, ihren Angestellten die Arbeit im Homeoffice anzubieten. War dies zunächst nur Teil der Arbeitsschutzverordnung, so heißt es nun in §28b Absatz 7 IfSG, dass jeder Arbeitgeber seinen Mitarbeitern die Arbeit im Homeoffice anbieten muss, sofern keine zwingenden Gründe dagegenstehen. Zudem müssen Arbeitnehmer dieses Angebot annehmen, außer Arbeitnehmer haben Gründe, der Ihnen das Arbeiten im Home Office erschwert (z.B. zu enge Räumlichkeiten oder die Störung durch Dritte). Unternehmen Ihren Mitarbeitern, welche nicht im Homeoffice arbeiten können, mindestens zweimal in der Woche ein Testangebot machen. Dies wird in der Arbeitsschutzverordnung Arbeitgebern vorgegeben.

Den aktuellen Bund-Länder-Beschluss vom 22. März 2021 finden Sie hier. Den vorherigen Beschluss vom 03. März 2021 können Sie hier einsehen.

Den Beschluss zur Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes durch den Bundestag finden Sie hier als PDF hinterlegt.

3. Wie sieht die finanzielle Unterstützung aus?

Neben der Überbrückungshilfe III haben Bund und Länder einen Härtefallfonds eingerichtet, um betroffenen Unternehmen zu helfen, die die Hilfsprogramme noch nicht erreicht haben. Diese können bei den jeweiligen Ländern über prüfende Dritte beantragt werden.

Betroffene Soloselbstständige, deren Fixkosten gering sind und die somit kaum von den Überbrückungshilfen III profitieren, können bis zum 31. August 2021 die sogenannte Neustarthilfe beantragen.

Eine Übersicht der gesamten Maßnahmen zur Unterstützung von Unternehmen finden Sie im Infoblatt des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.

4. Welche anderen Hilfen gibt es bereits?

Neben den Überbrückungshilfen und der Neustarthilfe gibt es die bereits bestehenden Hilfen aus dem letzten Jahr 2020. Deren Antragsfrist wurde teilweise verlängert.

  • Die November- und Dezemberhilfen können nun bis zum 30. April 2021 hier vom Steuerberater oder hier von einigen Soloselbständigen selbst beantragt werden. Die Auszahlung der Dezemberhilfen läuft seit dem 01. Februar 2021.
  • Überbrückungshilfen II für September bis Dezember 2020 - auch kleine Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler können Überbrückungshilfe erhalten. Diese können seit dem 21. Oktober 2020 durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer sowie Rechtsanwälte gestellt werden. Die Antragsfrist ist bis zum 31. März 2021 verlängert worden.
  • Kreditprogramme für Unternehmen und Freiberufler stellt die KfW im Rahmen des Sonderprogramms 2020 Kredite mit niedrigeren Zinssätzen und vereinfachter Risikoprüfung zur Verfügung. Mehr Informationen finden Sie auf der Seite des KfW zu Coronahilfen.
  • Kurzarbeitergeld Die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes wurde auf bis zu 24 Monate verlängert. Ebenso gilt das erhöhte Kurzarbeitergeld bis Ende nächsten Jahres. Mehr dazu findet sich auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit.

Eine Übersicht zu weiteren finanziellen Coronahilfen und wie Sie diese beantragen können, gibt es auf der Seite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.

Stand: 22. April 2021

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