Vorschriften und Gesetze für Selbstständige in der Gastronomie & Hotellerie

Neben dem Gaststättengesetz (GastG), das die Voraussetzungen für den Erhalt einer Gaststättenkonzession regelt, gibt es weitere Gesetze und Vorschriften, die für selbständige Gastronomen von Bedeutung sind. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Regelungen.

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1. Hygiene in der Gastronomie

Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV)

Die „Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln“ – kurz Lebensmittelhygieneverordnung – gibt die grundsätzlichen Regelungen der Lebensmittelhygiene in Betrieben vor. An diese Regelungen hat sich jeder gastgewerbliche Betrieb zu halten, der mit Lebensmitteln zu tun hat/arbeitet. Das bedeutet, jeder selbstständige Gastronom ist dazu verpflichtet, die Lebensmittelhygiene in seiner Gaststätte selbstständig zu überwachen und das Personal entsprechend zu schulen.

Infektionsschutzgesetz

Im Infektionsschutzgesetz (IfSG) sind die gesetzlichen Pflichten zur Vorbeugung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten geregelt. Unter anderem ist dort auch festgelegt, dass alle Personen, die in irgendeiner Form gewerblich mit offenen Lebensmitteln zu tun haben, vor dem erstmaligen Antritt Ihrer Beschäftigung an einer Erstbelehrung nach § 43 IfSG teilnehmen müssen.

2. Vorschriften für Preisangaben in der Gastronomie

Die Preisgestaltung in der Gastronomie ist gesetzlich geregelt und in der Preisangabenverordnung (PAngV) sowie im GastG verankert. Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Vorschriften:

  • Das gesamte Angebot muss preislich ausgezeichnet werden.
  • Alle Preise müssen geltende Endpreise sein (z. B. inklusive Mehrwertsteuer).
  • Am Eingang des Gastbetriebs muss ein Preisverzeichnis als Aushang der Getränke- und Speisekarten angebracht werden.
  • Preisspannen („von – bis“, „circa“) sind nicht erlaubt.
  • Es muss die angebotene Menge an Getränken angegeben werden.
  • Werden alkoholische Getränke „zum Verzehr an Ort und Stelle“ verkauft, muss auch mindestens ein alkoholfreies Getränk im Angebot vorhanden sein. Dieses darf gemäß § 6 GastG nicht teurer als das billigste alkoholische Getränk sein.
    Hinweis: Der Preisvergleich basiert auf dem hochgerechneten Preis für einen Liter der betreffenden Getränke.

3. Gesetzliche Regelungen zur Sperrzeit

Unter Sperrzeit versteht man den Zeitraum, während dem gastronomische Betriebe wie Restaurants, Cafés oder Bars nachts geschlossen sein müssen. Gemäß § 18 GastG ist die Festsetzung des genauen Zeitraums Ländersache. Nicht alle Bundesländer haben eine gesetzlich festgelegte Sperrzeit.

Sperrzeiten der einzelnen Bundesländer:

  • Baden-Württemberg: 3 Uhr – 6 Uhr, Samstag auf Sonntag: 5 Uhr – 6 Uhr; in Kurorten immer 2 Uhr – 6 Uhr
  • Bayern, Berlin, Hessen, Nordrhein-Westfalen (NRW: wenn lokale Ordnungsbehörden es nicht anders festlegen), Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt: 5 Uhr – 6 Uhr
  • Bremen: 2 Uhr – 6 Uhr
  • Rheinland-Pfalz: unter der Woche 5 Uhr – 6 Uhr, Wochenende keine

In Hamburg, Schleswig-Holstein und Thüringen gibt es keine gesetzlich festgelegten Sperrzeiten. Unter Umständen können jedoch einzelne Städte und Gemeinden eine individuelle Sperrzeit festlegen.

4. Regelungen zum Unterhaltungsangebot im Gastgewerbe (TV & Musik)

GEMA

Um in einem Restaurant, einer Bar oder einem Café Musik abspielen zu dürfen, bedarf es der Genehmigung durch die GEMA. Diese erhält man gegen eine Lizenzgebühr. Je nach Art der Nutzung und Größe des Gastgewerbes fallen die Gebühren unterschiedlich aus. Die GEMA bietet auf ihrer Seite ein Online Kundencenter an, das Ihnen als selbstständigem Gastronomen oder Hotelier u. a. Informationen über die möglichen Tarifpakete bietet.

Beispiel: Für eine 75 m² große Gaststätte, in der die Musik von einem Tonträger abgespielt wird, ergibt sich eine jährliche GEMA-Gebühr von 247,43 Euro brutto.

Wichtig: Auch das Abspielen von Spotify bedarf im gewerblichen Umfeld einer Genehmigung durch die GEMA.

GEZ

Wird in einem gastronomischen Betrieb Radio oder Fernsehen genutzt (egal ob über ein Radiogerät, einen Fernseher, eine Leinwand oder über das Internet), muss der Besitzer die GEZ Gebühr dafür zahlen. Die Höhe des Beitrags hängt von der Anzahl der Betriebe sowie der Beschäftigten ab. Auf der Seite des Rundfunkbeitrags wird ein GEZ-Tarifrechner angeboten, um den persönlichen Pflichtbeitrag zu ermitteln. (Hinweis: Der Tarifrechner der GEZ bietet einen Orientierungswert. Der tatsächliche Rundfunkbeitrag kann vom Ergebnis des Rechners abweichen.)

Beispiel: Für eine Gaststätte mit fünf Beschäftigten fällt eine monatliche GEZ-Gebühr von 5,83 Euro an.

5. Gesetzliche Regelungen zum Rauchen in gastronomischen Betrieben

Das Rauchverbot in der Gastronomie wird in Deutschland auf Bundesländerebene geregelt. In Bayern, Nordrhein-Westfalen und im Saarland gelten die strengsten Gesetze: Hier herrscht ein generelles Rauchverbot in Gaststätten, Kneipen und Bars. In den übrigen Bundesländern gibt es diverse Ausnahmeregelungen, die sich geringfügig unterscheiden. Meistens ist das Rauchen in abgetrennten Räumen gestattet, in dem kein Essen serviert wird. Jugendliche unter 18 Jahren haben keinen Zutritt. Auch für Betriebe mit einer Größe von bis zu 75 m² gelten Ausnahmen.

Einen detaillierten Überblick zum Nichtraucherschutz in den einzelnen Bundesländern erhalten Sie beispielsweise bei der Initiative PRO RAUCHFREI e. V oder in den jeweiligen Gesetzestexten.

Rauchen in Hotelzimmern

Das Rauchen in Hotelzimmern kann von den jeweiligen Hotelbesitzern selbst gestattet beziehungsweise verboten werden. Hierfür gibt es keine gesetzlichen Vorgaben.

6. Vorschriften zum Jugendschutz

Die Abgabe von Alkohol und Tabak an Jugendliche ist im Jugendschutzgesetz (JuSchG) geregelt. So dürfen branntweinhaltige Getränke sowie Tabakwaren nicht an unter 18-Jährige verkauft werden. Andere alkoholhaltige Getränke wie Bier, Wein oder Sekt dürfen nicht an unter 16-Jährige ausgegeben werden. Auch der Verzehr dieser ist für unter 16-Jährige nicht gestattet.

7. Gesetzliche Regelungen zu Mitarbeitern

Arbeitszeitgesetz

Die erlaubten Arbeitszeiten für Beschäftigte im Gastgewebe sind im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) festgeschrieben. So soll gemäß § 3 ArbZG die Arbeitszeit an Werktagen (inklusive Samstag) 8 Stunden nicht überschreiten. Sie darf aber auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn

  • eine durchschnittliche Arbeitszeit von 48 Stunden pro Woche
  • innerhalb von sechs Monaten beziehungsweise 24 Wochen

nicht überschritten wird. Gerade im Gastgewerbe ist dies von großer Bedeutung, da die Branche hohen saisonalen Schwankungen unterliegt. Eigentlich darf in Deutschland sonntags wie feiertags nicht gearbeitet werden. Für einige Berufsgruppen gilt dieses Verbot jedoch nicht, unter anderem auch Beschäftigte im Gastgewerbe. Hier muss gewährleistet sein, dass sie einen Ersatzruhetag innerhalb von zwei Wochen erhalten. Außerdem müssen mindestens 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei bleiben.

Zwischen zwei Schichten haben Angestellte einen gesetzlichen Anspruch auf mindestens elf Stunden Ruhezeit. Im Gastgewerbe kann diese Ruhezeit um höchstens eine Stunde verkürzt werden, wenn innerhalb eines Monats eine andere Ruhezeit entsprechend verlängert wird.

Hinweis: Dokumentation von Überstunden

Als Arbeitgeber haben Sie gemäß §16 ArbZG die Pflicht, Überstunden schriftlich festzuhalten und diese Dokumente mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren. Jeder Mitarbeiter muss diesen Nachweis zur Bestätigung unterschreiben.

Jugendarbeitsschutz

Für jugendliche Angestellte zwischen 15 und 18 Jahren, zum Beispiel Auszubildende, gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) mit gesonderten Arbeitszeitregelungen. So dürfen diese nur in Ausnahmen mehr als 8, maximal aber nur 8,5 Stunden arbeiten. In der Gastronomie darf die Schichtzeit, die auch Pausen und sonstige Arbeitsunterbrechungen beinhaltet, auf bis zu 11 Stunden ausgedehnt werden.

Jugendliche Beschäftigte dürfen im Gastgewerbe zwischen 6 und 22 Uhr eingesetzt werden, niemals jedoch nachts. Die wöchentliche Arbeitszeit darf 40 Stunden und 5 Tage nicht überschreiten. Jeder zweite Sonntag muss beschäftigungsfrei sein. Außerdem dürfen Jugendliche in der Gastronomie nach §18 JArbSchG auch an folgenden Feiertagen nicht arbeiten: 25. Dezember, 01. Januar, erster Osterfeiertag sowie 1. Mai.

Die gesetzlich festgelegte Ruhezeit zwischen zwei Schichten beträgt 12 Stunden.

8. Aushangpflicht in gastgewerblichen Betrieben für folgende Gesetze

Arbeitgeber sind gesetzlich dazu verpflichtet, ihren Angestellten bestimmte Gesetze und Vorschriften zugänglich zu machen. Unter die Aushangpflicht für gastronomische Betriebe fallen:

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Autorin: Cynthia Henrich, Stand 31.01.2019