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Die passende Versicherung für Ihre Kita

Als Inhaber einer Kinder­tages­einrichtung tragen Sie eine große Verantwortung. Ob Kinder­krippe, Kinder­garten oder Hort – Eltern vertrauen Ihnen ihre Kinder an. Doch gerade hier kann schon ein kurzer Moment der Unaufmerksam­keit zu schwer­wiegenden Konsequenzen führen, zum Beispiel wenn sich ein Kind bei einem Unfall im Kinder­garten verletzt.

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eKomi-Bewertung vom 18.04.2024

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1. Inhaber einer Betreuungs­einrichtung sein, bedeutet große Verantwortung – und persönliche Haftung

Die gute Nachricht: Für Kinder einer staatlich anerkannten Tages­einrichtung besteht ein gesetzlicher Unfall­versicherungs­schutz – beitrags­frei und unabhängig davon, ob Sie Ihre Einrichtung öffentlich, frei­gemeinnützig oder privat­gewerblich betreiben. Aber: Dieser Versicherungs­schutz greift nur bei Unfällen für mit der Betreuung verbundene Aktivitäten und auf den notwendigen Wegen. Häufig gehen Unfälle aber mit einer Verletzung der Aufsichts­pflicht einher. In diesem Fall werden Sie als Träger der Einrichtung persönlich zur Haftung gezogen. Schon ein kleiner Fehler kommt Sie dann schnell teuer zu stehen und kann Ihre Existenz bedrohen. Darum sorgen Sie optimal vor! Wir sagen Ihnen wie.

Mit Finanzchef24 finden Sie nicht nur den passenden Versicherungs­schutz für Ihre Betreuungs­einrichtung, sondern Sie sparen dabei noch bares Geld. Denn unser unabhängiger Online-Vergleichs­rechner bietet Ihnen maßgeschneiderte Angebote für Ihren Betrieb im übersichtlichen Preis-Leistungs-Vergleich.

2. Betriebs­haftpflicht­versicherung: Schutz bei Personen- und Sach­schäden

Dass sich ein Kind in Ihrer Kita verletzt, ist sicherlich das Risiko, das Sie als Kinder­gärtnerin am meisten fürchten. Und tatsächlich übertragen Ihnen Eltern mit der Betreuung ihrer Kleinen eine immense Verantwortung. Denn eine Aufsichts­pflicht­verletzung ist schnell passiert. So kann schon ein unbeaufsichtigter Wasser­kocher zum Verhängnis werden, wie 2016 im Waldorf­kinder­garten in Scheeßel geschehen.

Schäden Dritter, die Sie oder Ihre Mit­arbeiter während der Arbeit verursacht haben, beispiels­weise die kaputte Brille eines Kindes oder wenn ein Kind zu Schaden kommt, werden über die Betriebs­haftpflicht­versicherung abgedeckt. Neben Personen- und Sachschäden tritt sie auch bei Vermögens­folgeschäden ein. Hierbei handelt es sich um finanzielle Folge­schäden, die sich aus vorausgegangenen Personen- und Sachschäden ergeben. Dies kann beispiels­weise der Verdienst­ausfall einer selbstständig tätigen Mutter sein, die beim Abholen ihres Kindes über einen losen Pflaster­stein auf Ihrem Kindergarten­gelände stolpert, sich dabei verletzt und für eine geraume Zeit nicht arbeiten kann. Die Betriebs­haftpflicht Ihrer Kita umfasst zudem einen passiven Rechts­schutz und wehrt unrechtmäßige Forderungen gegen Sie gerichtlich ab. Sie kommt außerdem sowohl für Sie als auch Ihre Mitarbeiter auf.

So individuell wie Ihre Kita sollte auch Ihre Versicherungs­lösung sein. Die Höhe Ihrer Versicherungs­beiträge kann daher nicht pauschal beziffert werden. Eine Selbst­beteiligung kann die monatlichen beziehungs­weise jährlichen Ausgaben zum Beispiel senken. Über den Finanzchef24-Vergleichs­rechner erhalten Sie alle Angebote unserer Versicherungs­partner für Ihre optimale Absicherung im übersichtlichen Preis-Leistungs-Vergleich.

Was passiert mit Ihrer Betriebs­haftpflicht, sollten Sie Ihre Kita schließen müssen?

Wir wünschen es Ihnen nicht – aber sollten Sie Ihre Kita schließen müssen, z. B. aufgrund von Insolvenz, haben Sie ein Sonder­kündigungs­recht. Das bedeutet, dass Sie Ihre Versicherungs­beiträge nur so lange zahlen müssen, wie Sie tatsächlich selbstständig sind. Um von Ihrem Sonder­kündigungsrecht Gebrauch zu machen, müssen Sie Ihrem Versicherer die Bestätigung Ihrer Gewerbe­abmeldung zusenden. Liegt der Termin Ihrer Gewerbe­abmeldung in der Zukunft, wird der Versicherungs­vertrag zu diesem Termin beendet. Ist Ihr Gewerbe bereits abgemeldet, wird der Vertrag zu dem Datum beendet, an dem die Gewerbe­abmeldung bei Ihrem Versicherer eingegangen ist.

Betriebs­haftpflicht oder Berufs­haftpflicht?

Die Begrifflichkeiten werden von den Versicherern nicht einheitlich gehandhabt, meinen aber das Gleiche. Entscheidend sind die Leistungen der Versicherung: für Ihre Kita. Achten Sie deshalb bei der Wahl Ihrer Haftpflicht auf die Höhe der abgedeckten Personen- und Sachschäden. Da Sie im täglichen Umgang mit Kindern einem hohen Gefahren­potenzial ausgesetzt sind, empfehlen wir Ihnen, die Deckungs­summe für Personen­schäden mit 5 Millionen Euro anzusetzen.

Schadenbeispiele im Rahmen einer Betriebshaftpflicht für Ihre Kita:

Tür offen gelassen - Folgen­schwerer Unfall eines Kindes

Tür offen gelassen - Folgen­schwerer Unfall eines Kindes

Die Angestellte einer Kita kehrt mit ihrer Kleinkind­gruppe nach einem Aufenthalt im Freien wieder ins Haus zurück, vergisst dabei jedoch die Tür zum Außen­gelände zu schließen. Das nutzt ein Vierjähriger und kehrt zum Kletter­gerüst zurück. Noch bevor die Erzieherin den Jungen erreicht, bekommt er eine Kletter­stange nicht richtig zu fassen und stürzt unglücklich zu Boden. Die Folge: Er erleidet schwere Verletzungen und wird zeitlebens auf Pflege angewiesen sein. Die Haftpflicht für Kindergärten kommt für die gestellten Schadensersatz­forderungen auf, unter anderem für die monatlichen Aufwendungen der medizinischen Versorgung und Pflege des Kindes.

Missgeschick beim Ausflug - Teurer Sach­schaden

Missgeschick beim Ausflug - Teurer Sach­schaden

Ein Schulhort unternimmt im Rahmen der Nachmittags­betreuung einen Ausflug zum nächst­gelegenen Bauernhof, dem sich auch einige Eltern anschließen. Eine Mutter hat ihre Spiegel­reflexkamera dabei, um alles auf Bildern festzuhalten. Als sie erneut ein Foto machen will, wird sie durch eine Erzieherin angestoßen, die von einer Gruppe aufgeregter Kinder zum Kaninchen­gehege gezogen wird. Dabei fällt die Kamera zu Boden und das Objektiv wird beschädigt. Die Betriebs­haftpflicht der Kita kommt für den Schaden auf.

Abgelenkt durch Eltern­gespräch - Verletzung der Aufsichtspflicht

Abgelenkt durch Eltern­gespräch - Verletzung der Aufsichtspflicht

Ein Erzieher unterhält sich mit einer Mutter, die ihr Kind aus der Krippe abholt. Dass auf dem Spiel­platz zwei Kinder miteinander streiten, die vorher noch friedlich spielten, entgeht deshalb seiner Aufmerksamkeit. Erst als ein weiteres Kind ihn darüber informiert, dass ein Kind weint, nimmt er sich der Situation an. Ein Mädchen hat die Schaukel an den Kopf bekommen und leichte Verletzungen davon getragen. Die Eltern des verletzten Kindes reichen daraufhin Klage wegen Verletzung der Aufsichts­pflicht ein. Die Haftpflicht­versicherung der Kinder­krippe prüft, ob die Schadensersatz- und Schmerzensgeld­forderungen gerecht­fertigt sind und springt ein.

Deliktunfähigkeit

Kinder unter 7 Jahren gelten als delikt­unfähig, im Straßen­verkehr sogar bis zum Alter von 10 Jahren. In diesen Fällen kann niemand für den entstandenen Schaden haftbar gemacht werden, auch die private Haftpflicht­versicherung der Eltern greift hier nicht. Das heißt, die jeweiligen Eigentümer müssen für Schäden gegebenen­falls selbst aufkommen. Aber: Wird der Schaden auf eine Verletzung Ihrer Aufsichts­pflicht zurückgeführt, ist dies hingegen ein Fall für die Betriebsh­aftpflicht Ihrer Kita.

3. Rechtsschutzversicherung: Absicherung bei Rechts­streitigkeiten

Die tägliche Arbeit mit Menschen bietet viel Fläche für Rechts­streitigkeiten. Insbesondere die Nähe zu Kindern ist ein sensibler Bereich. Das macht eine Gewerbe­rechtsschutz­versicherung nahezu unerlässlich für Ihre Kindertages­einrichtung. Sie kommt in allen Phasen des Rechtsstreits für die finanziellen Belastungen auf, von der Erst­beratung bis zum Prozess.

Standardmäßig bietet eine Gewerbe­rechtsschutz­versicherung für Ihre Kita eine allgemeine Absicherung geschäfts­bedingter Streit­fälle und umfasst in der Regel:

  • Ordnungs­widrigkeits­verfahren: Bei rechts­widrigen Handlungen
  • Daten-Rechtsschutz: Bei Klagen Betroffener nach dem Bundes­datenschutz­gesetz
  • Steuer-Rechtsschutz: Bei Streitig­keiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungs­gerichten
  • Sozial-Rechtsschutz: Bei Streitig­keiten vor den deutschen Sozial­gerichten
  • Schadensersatz-Rechtsschutz: Zur gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Schadens­ersatzansprüche
  • Straf-Rechtsschutz: Bei Vorwurf von Straftaten

Achten Sie darauf, den Umfang Ihrer Rechts­schutz­versicherung Ihrem Tätigkeits­bereich entsprechend zu wählen. Der Leistungs­umfang deckt gegebenenfalls nicht alle Risiken Ihres Geschäfts­betriebs ab und macht eine Ergänzung weiterer Einschlüsse notwendig. Beispiels­weise werden straf­rechtliche Verfahren mit dem Vorwurf auf Vorsatz über den erweiterten Straf­rechtsschutz abgedeckt.

Über unseren Online-Vergleichs­rechner können Sie mit nur wenigen Angaben den richtigen Versicherungs­schutz für Ihre Einrichtung ermitteln und im umfangreichen Preis-Leistungs-Vergleich die Angebote unserer Versicherungs­partner prüfen. Bei Fragen zu den notwendigen Leistungs­einschlüssen für Ihre Kita stehen Ihnen unsere Gewerbe­versicherungs­experten mit Rat und Tat zur Seite!

Schadenbeispiele im Rahmen einer Rechtsschutz­versicherung für Ihre Kita:

Arbeitsrechtschutz – Ihr Beistand im Rechts­streit mit Angestellten

Arbeitsrechtschutz – Ihr Beistand im Rechts­streit mit Angestellten

Die Mitarbeiterin einer Kinder­tagesstätte hat nach der Beendigung ihres Arbeits­verhältnisses ihr Arbeits­zeugnis erhalten. Da Sie mit der durchschnittlichen Bewertung ihrer Leistung nicht zufrieden ist, verlangt sie von ihrem ehemaligen Arbeitgeber eine Zeugnis­berichtigung. Dieser lehnt dies jedoch ab und der Fall landet vor dem Arbeits­gericht. Im Ergebnis wird der Arbeitgeber gerichtlich zur Ausstellung eines neuen Zeugnisses verurteilt. Die Rechtsschutz­versicherung der Kita übernimmt die Anwalts- und Prozess­kosten.

Erweiterter Strafrechtsschutz – Gewalt­vorwürfe gegen Kinder gerichtlich abwehren

Erweiterter Strafrechtsschutz – Gewalt­vorwürfe gegen Kinder gerichtlich abwehren

Eine Mutter macht die Erzieherin ihres Kindes für vermehrt blaue Flecken verantwortlich. Gegen die Mitarbeiterin einer Kinder­krippe wird wegen des Vorwurfs auf Kindes­misshandlung Klage erhoben. Auch die Inhaberin der Kinder­tagesstätte wird wegen Verletzung ihrer Fürsorge­pflicht vor Gericht zur Verantwortung gezogen. Beide Vorwürfe können vor Gericht widerlegt werden. Die von der Inhaberin im Voraus zu tragenden Anwalts­kosten werden durch die Rechtsschutz­versicherung abgedeckt.

Immobilien­rechtsschutz – Ihre Absicherung bei Streitig­keiten mit den Nachbarn

Immobilien­rechtsschutz – Ihre Absicherung bei Streitig­keiten mit den Nachbarn

In einem städtischen Wohn­gebiet soll demnächst eine Kinder­tagesstätte eröffnen. Noch zum Zeitpunkt der Bau­maßnahmen reicht eine Anwohnerin Klage gegen das Vorhaben beim Verwaltungs­gericht ein. Eine außer­gerichtliche Einigung im Vorfeld scheitert. Nach Prozess­beginn kann jedoch eine gerichtsnahe Mediation erreicht werden. Insgesamt zieht sich der Rechts­streit dennoch über mehrere Monate. Die Rechtsschutz­versicherung für Kitas übernimmt die Rechts­kosten im 5-stelligen Bereich.

4. Inhaltsversicherung: Haftung bei Schäden an Einrichtung und Betriebs­ausstattung

Die Betreuung, Bildung und Erziehung von Kindern sind die Kern­aufgaben einer Kindertages­stätte und das bestimmt natürlich Ihre Einrichtung und Betriebs­ausstattung. Dazu kommen womöglich Mitarbeiter- und Verwaltungs­räume mit entsprechender EDV-Ausstattung sowie medizinische Erstversorgungs­stationen. Insgesamt können sich die Investitionen für Ihr Inventar damit in einem sehr hohen finanziellen Bereich bewegen. Eine Geschäfts­inhalts­versicherung übernimmt die Kosten für die Neu­beschaffung oder Reparatur von beschädigtem Inventar, beispiels­weise durch die Folgen von Leitungs­wasser, Sturm und Hagel, Brand oder Einbruch­diebstahl. Der Versicherungs­schutz umfasst außerdem die Kosten­übernahme von Ausgaben, die mit einem Schadens­fall einhergehen, beispiels­weise für Instand­setzungen, Lösch­arbeiten oder Aufräum- und Abriss­arbeiten.

Und bedenken Sie: Häufig sind starke Beschädigungen Ihrer Räumlich­keiten und Einrichtung zudem mit einer zeitweisen Betriebs­schließung verbunden. Dieses Risiko können Sie durch einen Zusatz­baustein Ihrer Geschäfts­inhalts­versicherung mitversichern. Ihre Kita-Versicherung greift dann auch bei einer Betriebs­unterbrechung, beispielsweise für Gehalts­fortzahlungen oder Umsatz­einbußen. Mit Finanzchef24 erhalten Sie Ihre maßgeschneiderte Versicherungs­lösung für Ihren individuellen Bedarf. Denn über unseren Online-Vergleichs­rechner werden mit nur wenigen Angaben die passenden Angebote von 46 etablierten Versicherern ermittelt.

Schadenbeispiele im Rahmen einer Inhaltsversicherung für Ihre Kita:

Eingeschränkter Hortbetrieb durch Sturm­schäden

Eingeschränkter Hortbetrieb durch Sturm­schäden

Bei einem starken Unwetter wurden mehrere Fenster eines Schul­horts durch einen umgestürzten Baum beschädigt und in Folge dessen die Zimmer und Einrichtung im Erdgeschoss beschädigt. Die betroffenen Räume sind renovierungs­bedürftig und zwei Wochen nicht nutzbar. Die Geschäfts­inhalts­versicherung für Kinder­betreuungs­einrichtungen übernimmt die Kosten für die entstandenen Schäden und die übergangs­weisen Ersatz­räumlichkeiten

Einbruchdiebstahl im Kinder­garten

Einbruchdiebstahl im Kinder­garten

Über Nacht haben sich Unbekannte wider­rechtlich Zutritt zu einer Kinder­krippe verschafft, indem Sie ein Fenster aufgehebelt haben. Sie durchsuchten die Büro­räume und haben zwei Laptop-Computer, eine Kamera und den Inhalt der Kita-Kasse im Wert von 650 Euro erbeutet. Beim Verlassen der Räumlichkeiten haben Sie zusätzlich eine Spur der Verwüstung hinterlassen. Die Geschäfts­inhalts­versicherung der Kita springt in diesem Falle ein und übernimmt die Kosten für den entstandenen Schaden sowie die zweitägige Betriebs­schließung.

Teure Wasser­schäden in der Kita

Teure Wasser­schäden in der Kita

Ein Wasserschaden in der Kita kann schneller passieren, als einem lieb ist. So geschehen beispiels­weise in Dietenheim, Kösching oder Schkeuditz – um nur einige zu nennen. Auch bei Wasser­schäden, die auf Material­fehler oder Rohrbruch zurückzuführen sind und damit nicht in der Verantwortung der Kita-Betreiber liegen, kommen unter Umständen hohe Kosten auf den Träger zu. Denn Ausgaben für Einrichtung und Inventar sind in der Regel durch den Inhaber zu begleichen. Die Geschäfts­inhalts­versicherung kommt für die Neu­anschaffungen auf.

Experten­beratung zu Versicherungen und Betreuung bei Versicherungs­wechsel

"Sind Sie sich unsicher, welche Firmen­versicherungen Sie wirklich benötigen? Dann rufen Sie uns unter unserer Service­nummer 089 716 772 999 an oder schreiben Sie uns eine E-Mail an: service@finanzchef24.de. Außerdem führen wir für Sie gern auf Anfrage eine kostenfreie Bedarfsanalyse durch.

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